Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 19-09902-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anregung der SPD-Fraktion vom 29.01.2019 (19-09902) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Bereits in der Sitzung am 29. Januar 2019 wurde zur personellen Situation in den Kindertagesstätten im Stadtbezirk Stöckheim-Leiferde Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Frage geantwortet, ob es einen Pool an Springern gibt auf den trägerübergreifend zurückgegriffen werden kann. Ein trägerübergreifender Springer-Pool besteht weder stadtweit noch bezogen auf einzelne Stadtbezirke.

 

Im Rahmen der Personalbedarfsberechnungen, die der Förderung für freie Träger zu Grunde liegen, ist ein Personalmehrbedarf für Krankheit, Kur und Urlaub berücksichtigt. Die Höhe ist abhängig von der geförderten täglichen Betreuungszeit. Mit Ratsbeschluss vom 21. Juli 2015 (DS 15-00240) wurde des Weiteren die Zahlung einer zusätzlichen Pauschale zur Abdeckung des erhöhten Personalaufwands für Vertretungszeiten beschlossen, um die gesetzlichen Vorgaben zur Personalausstattung unter Berücksichtigung der Ausfallzeiten sicherzustellen.

 

Die Vertretungsmöglichkeiten sind abschließend über die Förderung der freien Träger und der zusätzlichen Pauschale abgedeckt. Die konkrete Organisationsform der Vertretung, d.h., ob ein Träger die Vertretung einrichtungsintern bzw. für einige oder alle Kindertagesstätten einrichtungsübergreifend organisiert, obliegt der sogenannten Trägerhoheit. Einzelne Träger haben daher einen Springerpool, um die Vertretung für mehrere Kindertagesstätten in gleicher Trägerschaft flexibel zu gestalten. Die Stadt Braunschweig kann und darf den einzelnen Trägern hierzu keine Vorgaben machen. Allein daran würde die Anregung eines trägerübergreifenden Vertretungspools scheitern.

 

Im Übrigen würde die Einrichtung eines trägerübergreifenden Vertretungskräftepools aufgrund der Rechtslage dazu führen, dass sowohl die Stadt Braunschweig als auch andere Träger von Kindertagesstätten Arbeitnehmer an Dritte zur Arbeitsleistung überlassen und diese überlassenen Arbeitnehmer dann in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. Dabei handelt es sich um eine unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) fallende, grundsätzlich erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung.

 

Die Anregung des Stadtbezirksrats kann daher aufgrund der komplizierten Rechtslage (vgl. AÜG) und der Unabhängigkeit freier Träger (Trägerpools) nicht weiterverfolgt werden.

 

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