Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-10140

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

„Für das im Betreff bezeichnete Stadtgebiet, das in Anlage 2 dargestellt ist, wird gemäß § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr als Satzung beschlossen."
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz:

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (1) Nr. 5 NKomVG.

 

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Braunschweig hat in seiner Sitzung am 20.11.2012 das „Steuerungskon­zept Vergnügungsstätten“ beschlossen. In diesem Konzept wird unter anderem für den grob skizzierten Standort Celler Straße / Neustadtring die ausnahmsweise Zulässigkeit nicht-kerngebietstypischer Spielhallen/Wettbüros empfohlen. Gleichzeitig sollen weitere Standorte im Quartierszentrum entlang der Celler Straße ausgeschlossen sein.

 

Für das Stadtgebiet zwischen Celler Straße, Eichtalstraße, Kreuzkampstraße, Lenaustraße und Neustadtring gibt es keine Bebauungspläne; die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben erfolgt gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan "Celler Straße/Neustadtring", NP 46, soll im Plangebiet im Sinne des § 9 Abs. 2b Baugesetzbuch (BauGB) ausschließlich die Zulässigkeit von Spielhallen und Wett­büros als Unterarten von Vergnügungsstätten geregelt werden. Ziel des Bebauungsplanes ist es, im Geltungsbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern und Fehl­entwicklungen in Bezug auf die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros vorzubeugen.

 

Zur Sicherung der Planung wurde vom Rat der Stadt Braunschweig am 16.05.2017 eine Veränderungssperre beschlossen, die am 31.05.2017 in Kraft getreten ist. Im Geltungsbe­reich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Für Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft, diese Frist kann jedoch um ein Jahr verlängert werden.

 

Nachdem das Verfahren auch aufgrund schwieriger Rechtsfragen noch nicht abgeschlossen werden konnte, soll eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren in diesem Zeitraum abgeschlossen werden kann.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Verlängerung der Veränderungssperre „Celler Straße/

Neustadtring“, NP 46 als Satzung zu beschließen.



 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise