Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 19-10409

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Wir bitten die Verwaltung,

 

ein Verfahren in Gang zu setzen, so dass die Postfiliale Braunschweig 43 in der Karlstraße eine entsprechende Relevanz nach der Post- Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) erhält und somit der Bestand der Postfiliale sicherer wird. Hierüber entscheidet die Bundesnetzagentur.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Post-und Dienstleistungsrelevanz sagt u. a. aus, welche Postfilialen unbedingt erhalten bleiben müssen – die Filiale in der Karlstrasse gehört nach jetzigem Stand nicht dazu.

 

Das bedeutet im Gegenzug, dass die Post- oder Postbank den Vertrag mit dem Partner kündigen kann, ohne für Ersatz zu sorgen. In diesem Fall wäre die nächste Filiale mit den Leistungen, die in der Filiale Braunschweig 43 geboten werden, die am Hauptbahnhof (Willy-Brandt-Platz 2, 38102 Braunschweig) oder die Filiale in der Innenstadt (Friedrich-Wilhelm-Straße, 38100 Braunschweig). Beide Filialen liegen ca. 3.000 Meter von der Filiale Braunschweig 43 entfernt.

 

Die Deutsche Bank schließt ca. 400 Filialen und hat als Eigentümer der Postbank diese ebenfalls angewiesen 1/3 ihrer Filialen zu schließen – das heißt im Gegenzug, es werden mindestens 300 Filialen geschlossen.

 

In Anbetracht der Bevölkerungsdichte im und am Östlichen Ringgebiet und der ständig erweiterten Filialschließungen, wäre eine Schließung von Braunschweig 43 fatal. 

 


Auszug PUDL §2:

 

Für den Universaldienst im Bereich der Briefdienstleistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale:

 

  1. In allen Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern muss mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt in der Regel auch für Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern und Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben, ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für die Kunden erreichbar ist. Bei Veränderungen der stationären Einrichtungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme, das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen

 

 

Gez.: Uwe Jordan

 


 

 

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