Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 19-10231-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der SPD-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1:

Ein Raum, der bereits vor einer Sanierung als Versammlungsstätte bauordnungsrechtlich genehmigt war, wird in der Regel nach der Sanierung weiterhin als Versammlungsstätte zur Verfügung stehen. Wichtig ist hier die vorliegende bauordnungsrechtliche Genehmigung.

In vielen Fällen liegt keine bauordnungsrechtliche Genehmigung für eine Versammlungsstätte vor. Für einzelne Veranstaltungen in diesen Räumen kann eine Nutzungsänderung nach § 47 NVStättVO beantragt werden. Für solche Räume kann bei einer Sanierung geprüft werden, welchen baulichen und finanziellen Aufwand es darstellt, eine Versammlungsstätte zu realisieren. Vorher muss seitens des Fachbereichs Schule, der die Vermietung dieser Räume innehat, der Bedarf angemeldet werden. Ein Bauantrag regelt dann die Genehmigung zur Versammlungsstätte.

 

Zu Frage 2:

Eine Auflistung der derzeit zur Verfügung stehenden Versammlungsstätten ist der Anlage zu entnehmen. Im Zuge der Schulsanierungsprogramme wird an verschiedenen Schulen die Genehmigung für Versammlungsstätten geprüft.

 

Zu Frage 3:

Im Rahmen der Schulsanierung wurde für die GHS Rüningen nur die Sporthalle als Versammlungsstätte geplant und umgesetzt. Diese wurde am 09.01.2015 zur Nutzung übergeben. Das Schulgebäude selbst erfüllt nicht die Anforderungen an eine Versammlungsstätte. Im Rahmen der Sanierung ist die Herrichtung einer zweiten Versammlungsstätte prioritär aufgrund hoher Bedarfe an anderen Schulen finanziell nicht integrierbar. Für externe Veranstaltungen können in der Pausenhalle Einzelgenehmigungen nach § 47 NVStättVO beantragt werden.



 

 

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Anlagen

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