Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 19-10228-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschluss des Stadtbezirksrates vom 11.03.2019:

 

Die Verwaltung der Stadt Braunschweig wird aufgefordert sicherzustellen, dass die Anwohner der Häuser im Bereich der Schapenstraße 24 gefahrlos auf die Schapenstraße gelangen können.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Jeder Verkehrsteilnehmer ist angehalten, sich im öffentlichen Verkehrsraum vorsichtig und achtsam zu verhalten. Aus § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), der zweifellos als allgemeine Grundregel gültig ist, kann insofern kein Parkverbot neben Grundstückszufahrten hergeleitet werden.

 

Anders als bei Straßeneinmündungen bestehen für Grundstückszufahrten keine Regelungen zu den Sichtverhältnissen im Straßenraum. Grundstückszufahrten liegen häufig so, dass keine freie Sicht auf den fließenden Verkehr gegeben ist. Die StVO berücksichtigt dies in § 10, indem sie eindeutig die Belange des fließenden Verkehrs in den Vordergrund stellt. Auszug aus der StVO, § 10: „Wer aus einem Grundstück […] auf die Straße […] einfahren […] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“
 

 

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