Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 19-11051

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Bauverwaltung liegt für das Grundstück Fabrikstraße 4 eine Bauvoranfrage mit der Fragestellung zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer geplanten Spielhalle vor. Geplant ist eine Konzessionsfläche von ca. 150 m2 zur Aufstellung von 12 Geldspielgeräten.

 

Das Grundstück liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes WI 88.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I
S. 3634)  Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes .

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Nach den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes ist die Art der baulichen Nutzung bestimmt als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) in der für diesen Bebauungsplan gültigen Fassung.

Vergnügungsstätten sind gemäß den textlichen Festsetzungen A Städtebau Nr. 4.2 ausnahmsweise zulässig.

 

Die entsprechenden Ausnahmevoraussetzungen liegen gemäß den Ausführungen zum Vergnügungsstättenkonzept, Abschnitt 17, vor. Es befindet sich keine andere Spielhalle im näheren Umkreis dieses Standortes. Die Ausnahme soll erteilt werden.

 



 

 

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Anlagen

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