Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 16-02814-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Radstreifen Kirchstraße in Timmerlah
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Timmerlah-Geitelde-Stiddien
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zur Kenntnis
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06.06.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrates vom 25.08.2016:
Der Stadtbezirksrat beantragt die Errichtung eines Fahrradstreifens auf der Kirchstraße.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anordnung von Radfahrstreifen und Schutzstreifen ist an verschiedene Rahmenbedingungen geknüpft. Diese schränken die Einsatzmöglichkeiten ein. Die Regelungen werden im Weiteren dargestellt:
Ein Radfahrstreifen ist ein mit einer durchgezogenen Breitstrichmarkierung von der Fahrbahn abgetrennter benutzungspflichtiger Radweg. Er ist nach Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Regel 1,85 m breit (mindestens 1,50 m). Anderer Verkehr als Radverkehr darf einen Radfahrstreifen nicht benutzen. Zwischen den Radfahrstreifen muss also genug Platz für den Kfz-Verkehr verbleiben, ja nach Verkehrsbedeutung der Straße sind das ca. 5,50 m bis 7,50 m.
Ein Schutzstreifen für den Radverkehr wird mit einer gestrichelten Linie von der Fahrbahn abgetrennt. Bei in der Regel beidseitigen Schutzstreifen von jeweils 1,50 m Breite (mindestens 1,25 m) soll dazwischen eine Restfahrbahnbreite von mindestens 4,50 m verbleiben, auf der sich Pkw ohne Befahren der Schutzstreifen begegnen können. In Ausnahmefällen darf ein Schutzstreifen von Kfz befahren werden.
Nach der StVO muss beim Überholen „ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden“. Der Abstand beim Überholen von Radfahrern soll nach einschlägiger Rechtsprechung 1,50 m betragen.
Schutzstreifen oder Radfahrstreifen würden die Situation für Radfahrer bei beengten Verhältnissen nicht verbessern.
1. Kirchstraße – Abschnitt zwischen Schülerweg und Timmerlahstraße
Die Fahrbahn der Kirchstraße hat im südlichen Abschnitt eine Breite von 6,00 bis 6,40 m zwischen den Borden.
Radfahrstreifen können auf der Kirchstraße nicht eingerichtet werden, da die verbleibende Fahrbahnbreite mit ca. 3 m viel zu schmal wäre.
Für die Anlage von beidseitigen Schutzstreifen für den Radverkehr reicht die Fahrbahnbreite ebenfalls nicht aus.
Auch die Anlage nur eines einseitigen Schutzstreifens ist nicht realisierbar. Die StVO gibt für einseitige Schutzstreifen zwar keine Maße für den Kfz-Verkehr vor, der Schutzstreifen würde aber bei der vorhandenen Fahrbahnbreite häufig und nicht nur in Ausnahmefällen von Kfz befahren werden. Dies ist nicht zulässig, da der Schutzstreifen damit seine Schutzwirkung verliert.
2. Kirchstraße – Abschnitt Schülerweg bis Ortsein- und -ausgang
Im nördlichen Abschnitt zwischen Schülerweg und dem Durchgang zum Kiefernweg beträgt die Fahrbahnbreite neben markierten Parkplätzen auf der Westseite gleichbleibend 6,00 m.
Auch hier reicht die Gesamtbreite nicht aus, um Radfahrstreifen oder Schutzstreifen zu markieren.
Zusammenfassend kommen Schutzstreifen und Radfahrstreifen auf der Kirchstraße nicht in Frage.
Die Verwaltung hält die Situation vor Ort, insbesondere aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, für sicher. Radfahrer und Kfz auf der Fahrbahn haben damit keine großen Geschwindigkeitsunterschiede.
Den Fahrern der Kfz ist durchaus zuzumuten, auf der Kirchstraße hinter einem fahrenden Radfahrer zu bleiben, bis dieser ohne Gefährdung überholt werden kann.
