Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 19-11328-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 26.07.2019 (19-11328) wird wie folgt Stellung genommen.

 

Zu Frage 1:

 

Die Anlage von Schotter- oder reinen Steingärten verstößt in der Regel gegen § 9 Abs. 2 NBauO, wonach die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind, z. B. für Zuwegungen, Stellplätze, Bewegungs- oder Arbeitsflächen.

Diese Einschränkung im Gesetzestext lässt erheblichen Spiel- und Beurteilungsraum, ab welchem Grad der Versiegelung und bei welchen konkreten Flächen ein Eingreifen der Bauaufsichtsbehörde überhaupt zulässig ist und erfordert eine detaillierte Betrachtung des Einzelfalls, nicht zuletzt im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz..


Zu Frage 2:

Allen eingehenden Hinweisen auf die Versiegelung von Gartenflächen wird der Fachbereich Bauordnung und Brandschutz als untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der personellen Möglichkeiten nachgehen und ggf. entsprechende Verfahren einleiten, wenn sich aus der Versiegelung ein Verstoß gegen das öffentliche Baurecht ergeben sollte.

 

In Betracht kommt hier gem. § 79 NBauO, insbesondere die Anordnung, die Versiegelung der Flächen zurückzubauen.

 

Über den nachträglichen Rückbau im Einzelfall hinaus ist seitens der Bauverwaltung vorgesehen, die Anlage von insekten-und klimafreundlichen Gärten durch das Verbot von Schottergärten in Baugenehmigungen und durch entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen oder örtlichen Bauvorschriften zu fördern.

 

Zu Frage 3:

 

Vor einer bauaufsichtlichen Anordnung sind die betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich zunächst auf den Verstoß und die beabsichtigten Maßnahmen hinzuweisen. Wenn sie diesem „Hinweis“ freiwillig nachkommen, ist eine formelle und kostenpflichtige Anordnung entbehrlich.

 


Aufgrund der breiten bundesweiten Diskussion in den Medien zum Thema Schottergärten wurden zudem Garten- und Landschaftsplaner von der Verwaltung angeschrieben und gebeten, auf ihre Kunden einzuwirken, von der Anlage von (baurechtswidrigen) Schottergärten abzusehen und stattdessen Gärten insekten- und klimafreundlich zu gestalten.

 

Auch die Architektenkammer und die Ingenieurkammer sollen angeschrieben und um Sensibilisierung ihrer Kammermitglieder gebeten werden, um bereits in der Planungsphase von der Anlage von Schottergärten abzuraten.

 

I. A.

 

 

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