Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 19-11582
Grunddaten
- Betreff:
-
Aktualisierung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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05.09.2019
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Bereit
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Bereit
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Die Zuständigkeit des Rates für die Entscheidung über die Neufassung der
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Braunschweig ergibt sich aus § 58 Abs. 1, Ziffer 2 NKomVG.
2. Aufgrund diverser Aktualisierungsnotwendigkeiten sind die o. g. Zuwendungs-
richtlinien in der zz. noch gültigen Fassung vom 14.07.1998 umfangreich überarbeitet und verwaltungsintern abgestimmt worden.
Die Änderungen/Ergänzungen sind im Detail aus der als Anlage beigefügten Synopse zu ersehen. Der linken Seitenhälfte ist die seit dem 01.01.1999 geltende Fassung der Zuwendungsrichtlinien zu entnehmen, der auf der rechten Seitenhälfte die Neufassung gegenübergestellt wird. Die über redaktionelle Anpassungen - wie z. B. die Währungsbezeichnung, die Bezeichnungen der für die Zuwendungsgewährung usw. zuständigen Verwaltungseinheiten sowie die Angabe der aktuell geltenden Rechtsvorschriften - hinausgehenden Änderungen sind durch Fettdruck besonders kenntlich gemacht.
3. Im Zuge des Aktualisierungsverfahrens wurde zwecks Orientierung an Regelungen
anderer Kommunen insbesondere die Zuwendungsrichtlinie der Stadt Oldenburg herangezogen und nach deren Vorbild z. B. als Neuerung eine Präambel vorausgestellt.
Die Grundstruktur der Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Braunschweig ist auch nach der Überarbeitung weitgehend unverändert geblieben, d. h. nach den allgemeinen Zuwendungsrichtlinien sind z. B. auch weiterhin die Zuwendungsarten institutionelle Förderung und Projektförderung vorgesehen.
Bei der Definition der Projektförderung ist lediglich eine Anpassung an die in den Vorschriften des Landes Niedersachsen getroffene Regelung vorgenommen worden, so dass lt. Neufassung eine Projektförderung dann vorliegt, wenn es sich um einzelne abgegrenzte Vorhaben handelt.
Von den eingearbeiteten Ergänzungen/Änderungen sind insbesondere nachstehende Punkte zu nennen
- Bestimmungen zur Beachtung des EU-Beihilferechts (§§ 4 Abs. 5 und 5 Abs. 2) einschließlich der neu angefügten Anlagen 3a (Vordruck für die vom Zuwendungsempfänger ggf. abzugebende De-minimis-Erklärung) und 3b, die Hinweise zur Überprüfung einer Zuwendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit EU-Beihilferecht enthält.
- Regelungen zur Anwendung des Vergaberechtes (neu Ziffer 3 AN Best-I/AN Best‑P);
- Die aus der Einführung der Doppik resultierenden Ergänzungsnotwendigkeiten, die bisher in einer entsprechenden Verfügung aus dem Jahr 2008 geregelt worden sind. So ist z. B. zur Bilanzierbarkeit bei der Zuwendungsgewährung eine Unterscheidung in Zuschüsse für konsumtive Zwecke bzw. Investitionszuschüsse vorzunehmen (§ 8 Abs. 2)
- Prüfungsrechtliche Aspekte, verbunden mit einer Konkretisierung der Anforderungen, u. a. bezüglich des Antragsprüfungsvermerks (§ 6 Abs. 2) und der Verwendungsnachweise (§ 15 sowie neu Ziffer 7 AN-Best-I bzw. Ziffer 6 AN-Best-P; siehe hierzu auch die neu angefügte Anlage 4);
- Regelungen zur Koordination im Falle einer Zuwendungsgewährung durch verschiedene städtische Organisationseinheiten (neu § 12, letzter Absatz);
- Die zwingende Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes bei der Bewilligung von Zuwendungen (§ 4) und der Grundsatz der Jährlichkeit nach Maßgabe des geltenden Haushaltsplanes (§ 5);
- Eine Konkretisierung der Bestimmungen des Besserstellungsverbotes (Ziffer 1.3 AN Best-I/ AN Best-P);
- Die ausdrückliche Verpflichtung der zuständigen Organisationseinheiten zur Über-wachung der Verwendung und unverzüglichen Prüfung möglicher Rückforderungsansprüche (§§ 14 und 15) sowie verstärkte Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfänger (Ziffer 5 AN Best-I/AN Best-P).
4. Mit Inkrafttreten der aktualisierten Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
aus Haushaltsmitteln der Stadt Braunschweig ist eine entsprechende Anpassung der fachbezogenen speziellen Förderrichtlinien vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass diese mit den den Rahmen bildenden allgemeinen Zuwendungsrichtlinien im Einklang stehen. Seitens der Verwaltung wird in diesem Zusammenhang ein längerer Umstellungszeitraum als bis zum Jahresbeginn 2020 benötigt und auch dem Kreis der Zuwendungsempfänger soll genügend Zeit für eventuelle Anpassungsnotwendigkeiten gegeben werden.
Es wird daher vorgeschlagen, die anliegende Neufassung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Braunschweig mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft treten zu lassen (s. § 20 der neuen Fassung – Inkrafttreten -).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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732,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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3
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(wie Dokument)
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903,9 kB
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4
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(wie Dokument)
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632,9 kB
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