Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 19-11525-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zur Anfrage 19-11525 der CDU/FDP-Gruppe im Stadtbezirksrat 323 vom 21. August 2019 wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

 

Die Anlage von Schotter- oder reinen Steingärten verstößt in der Regel gegen § 9 Abs. 2 NBauO, wonach die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind, z. B. für Zuwegungen, Stellplätze, Bewegungs- oder Arbeitsflächen.

 

Diese Einschränkung im Gesetzestext lässt erheblichen Spiel- und Beurteilungsraum, ab welchem Grad der Versiegelung und bei welchen konkreten Flächen ein Eingriff der Bauaufsichtsbehörde überhaupt zulässig ist und erfordert eine detaillierte Betrachtung des Einzelfalls, nicht zuletzt im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Eingehenden Hinweisen auf die Versiegelung von Gartenflächen wird der Fachbereich Bauordnung und Brandschutz als untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der personellen Möglichkeiten nachgehen, ggf. die betroffenen Eigentümer auf den Verstoß gegen § 9 NBauO schriftlich hinweisen und zu einer naturnahen Gestaltung der Freiflächen auffordern

Von der Möglichkeit, ein formelles Verfahren gem. § 79 NBauO einzuleiten bis hin zu einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren kostenpflichtigen Anordnung, die Versiegelung der Flächen zurückzubauen, soll zunächst nur in besonders gravierenden Fällen Gebrauch gemacht werden.


Zu Frage 2:

Aufgrund der breiten bundesweiten Diskussion in den Medien zum Thema Schottergärten wurden Garten- und Landschaftsplaner von der Verwaltung angeschrieben und gebeten, auf ihre Kunden einzuwirken, von der Anlage von (baurechtswidrigen) Schottergärten abzusehen und stattdessen Gärten insekten-und klimafreundlich zu gestalten.

 

Auch die Architektenkammer und die Ingenieurkammer wurden angeschrieben und um Sensibilisierung ihrer Kammermitglieder gebeten, um bereits in der Planungsphase von der Anlage von Schottergärten abzuraten.

 

 

 

 

 

 

Zu Frage 3):

 

Seitens der Bauverwaltung wird im Merkblatt zur Baugenehmigung auf die konkrete Gesetzeslage hingewiesen. Weiterhin ist vorgesehen, die Anlage von insekten-und klimafreundlichen Gärten durch entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen oder örtlichen Bauvorschriften zu fördern. Außerdem werden Bauherren im Rahmen der Bauberatung entsprechend informiert.

 

Im Rahmen des Förderprogramms „Förderung privater und gewerblicher Bauwerks- und Umfeldbegrünung“ werden Beratungen zur ökologischen Umgestaltung von Vorgärten durch Mitarbeiter des Fachbereichs Stadtgrün und Sport angeboten und auch bereits durchgeführt. Vorbehaltlich der Weiterführung des Förderprogramms über das Jahr 2019 und damit verbundener personeller Ressourcen hinaus, sind neben den Beratungen auch die Bereitstellung von Informationsmaterial in Form einer Broschüre sowie einer intensiven Pressearbeit geplant. Die Aufklärungskampagne soll die ökologischen, ökonomischen und ästhetischen Vorteile begrünter Vorgärten darstellen und auf deren Bedeutung für ein gesundes Stadtklima aufmerksam machen. Anhand von Positivbeispielen sollen Vorgartenbesitzern Möglichkeiten aufgezeigt und Inspirationen zur Umgestaltung gegeben werden. In den Informationsmaterialien soll auch auf die gültige Rechtslage hinsichtlich einer vorgeschriebenen Begrünung nicht überbauter Flächen hingewiesen werden.

 


 

 

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