Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 19-11076-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Brutplatz für Rauchschwalben im Holzmoor in Gefahr?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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04.09.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion im Rat der Stadt vom 30.05.2019 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1:
Die betreffenden Stallungen befinden sich auf dem im Eigentum des Landes Niedersachsen befindlichen Grundstück Grüner Ring 1. Dieses Grundstück ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan GL 30 überwiegend als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Dem derzeit im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan „Holzmoor-Nord“, GL 51, liegt ein städtebauliches Gesamtkonzept zu Grunde, das für einen späteren Bauabschnitt auch die Überplanung des Landesgrundstücks als Wohngebiet vorsieht. Um Nutzungskonflikte mit der umliegenden Wohnnutzung zu vermeiden und hier dringend benötigte Wohnbauflächen entwickeln zu können, wäre eine Verlagerung der Reiter- und Hundeführerstaffel der Polizei erforderlich. Dies setzt wiederum voraus, dass ein geeigneter Ersatzstandort für die Reiter- und Hundeführerstaffel gefunden und realisiert wird. Diese Voraussetzungen sind derzeit jedoch nicht gegeben, sodass der Verwaltung aktuell keine Planungen zum Abriss der Stallungen bekannt sind.
Zu 2:
Die Rauchschwalbe gehört nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - als europäische Vogelart - zu den besonders geschützten Arten. Nach § 44 BNatSchG ist es u. a. verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Für einen etwaigen Abriss der Stallungen im Zuge der Bebauungsplanung sieht § 44 Abs. 5 BNatSchG zu den oben dargestellten Verboten ergänzende Sonderregelungen vor. Danach liegt ein Verstoß gegen die Verbote nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, - soweit erforderlich - auch unter Hinzuziehung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Ein Abriss des Stallgebäudes mit dem damit einhergehenden Wegfall der geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten wäre vor diesem Hintergrund rechtlich grundsätzlich möglich. Allerdings wäre dies mit hohen fachlichen Hürden verknüpft. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass im Vorfeld entsprechender Ausgleich im räumlichen Zusammenhang und in gleicher Ausdehnung und Qualität zur Verfügung gestellt wird. Dabei muss gewährleistet werden, dass die Ausgleichsmaßnahme vor dem Eingriff vollständig und mit ausreichender Sicherheit wirksam ist. Abstriche an der zeitlichen und räumlich-funktionalen Wirksamkeit solcher Maßnahmen sind unzulässig.
Zu 3:
Mit einem Abriss der Stallungen würde der Wegfall der Nester der Rauchschwalben einhergehen. Die fachlich angezeigte Möglichkeit, die Rauchschwalbenkolonie zu erhalten, ist die Schaffung von Ersatzniststätten als CEF - Maßnahme an geeigneten Standorten.
