Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 19-11531-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21. August 2019 (DS 19-11531) teilt die Verwaltung wie folgt mit:

 

Zu Frage 1:

 

BS|Energy hält an den Harzwasserwerken 10,1 % der Anteile. Da auch die weiteren Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar kommunale Gesellschaften sind, wird eine höhere Beteiligung der Stadt Braunschweig derzeit nicht für notwendig bzw. sinnvoll gehalten.

 

Es wird hierzu auf die seinerzeitige Diskussion im Rat der Stadt aus den Jahren 2014 und 2015 verwiesen (siehe hierzu beispielsweise Mitteilung für den Rat der Stadt Braunschweig zur Sitzung am 15. Juli 2014 (DS 13794/14) sowie den Bericht der Verwaltung vom 9. September 2014 (DS 13872/14)). Ferner wird auf die Mitteilung außerhalb von Sitzungen der Verwaltung vom 11. September 2015 verwiesen (DS 15-00733), in der über die kommunalaufsichtsrechtliche Bewertung einer weiteren Beteiligung der Stadt an den Harzwasserwerken informiert wird.

Letztendlich konnte jedoch seinerzeit resümiert werden, dass eine zwischenzeitlich angedachte Privatisierung der Harzwasserwerke, welche Anlass der damaligen Diskussion in Braunschweig war, nicht weiterverfolgt wurde. Die Sachlage und die Haltung der Verwaltung hat sich seitdem nicht verändert, zumal derzeit die Option eines Erwerbs von Anteilen nicht gegeben ist.
 

Ergänzend hierzu teilt BS|Energy mit:

 

Seit 1970 bezieht die BS|Energy einen Großteil des Wasserbedarfs von den Harzwasserwerken, an denen das Unternehmen mit 10,1 Prozent beteiligt ist.

Aus unserer Sicht sind durch diese mittelbare Beteiligung der Stadt an den Harzwasserwerken die Interessen der Stadt Braunschweig vollumfänglich vertreten und die zukünftige Trinkwasserversorgung sichergestellt. Eine direkte Beteiligung durch den Erwerb eigener Anteile würde diesbezüglich keine Veränderung bewirken. Zudem ist die Option des Erwerbs von Anteilen an den Harzwasserwerken gegenwärtig nicht gegeben.

 


Zu Frage 2:

 

Der öffentliche Wasserversorger, in Braunschweig BS|Energy, müsste erneut eine Trinkwassergewinnung beantragen und hierfür entsprechende Gutachten z. B. über die Leistungsfähigkeit des Grundwasserleiters, die Eignung des Wassers und die Umweltauswirkungen beibringen. Die Untere Wasserbehörde würde die zuständigen Behörden beteiligen und im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens über die Benutzung entscheiden.

 

Wenn eine entsprechende Erlaubnis vorliegt, kann - soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert - ein Wasserschutzgebiet festgelegt werden. Zuständig wäre wieder die Untere Wasserbehörde. Der rechtliche Rahmen wird durch den § 51 WHG und den § 91 NWG gespannt. Die Festsetzung würde gemäß § 91 Abs. 3 NWG auf Grundlage der Unterlagen - insbesondere in Form von Karten, Pläne und Gutachten - erfolgen, die von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten, also dem Trinkwasserunternehmen vorzulegen sind.

 

Ergänzend hierzu teilt BS|Energy mit:

 

In dem Jahre 2011 wurde das Wasserwerk Lamme stillgelegt und teilweise auch rückgebaut.

Diese Umstände schließen eine Reaktivierung weitestgehend aus und würden einen kompletten Neubau des Wasserwerks erforderlich machen. Die potenziellen Fördermengen müssten geschätzt, die erreichbaren Wasserqualitäten ermittelt sowie die allgemeinen technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen evaluiert werden. Das Grundwasser in diesem Gebiet ist teilweise mit Nitrat belastet.

 

Des Weiteren müssten die entsprechenden Wasserrechte, also die wesentlichen wasserwirtschaftlichen Rechtsverhältnisse sowie wasserwirtschaftlich begründete Schutzgebiete, die bei BS|Energy nicht mehr vorhanden sind, mit den verantwortlichen Behörden erneut geklärt werden.

 

Zu Frage 3:

 

In Bezug auf den Schutz des Grundwassers liegen bewährte planungsrechtliche und bodenschutzbezogene Strategien vor, die regelmäßig im Rahmen der Bauleitplanung und des behördlich betriebenen Bodenschutzes verfolgt werden (Beschränkung der Versiegelung auf das zwingend erforderliche Maß zum Erhalt von Versickerungsleistungen,  Beschränkung der Verunreinigungen von Grundwasser). Diese Maßnahmen kommen grundsätzlich auch der Versorgung mit Trinkwasser zugute, da sie die Vorkommen von sauberem Grundwasser sichern, welches zur Trinkwasserversorgung genutzt werden kann.

 

Ergänzend hierzu teilt BS|Energy mit:

Seitens BS|Energy gibt es kaum planerische oder baurechtliche Eingriffsmöglichkeiten bei der Planung neuer Wohn- oder Gewerbegebiete. Im Rahmen unserer Möglichkeiten und Aktivitäten berücksichtigen wir die Abwassersatzung der Stadt Braunschweig, welche beispielgebend auch für andere Städte ist, und das dort verankerte Versickerungsgebot. Hier sind umfangreiche Möglichkeiten der Regenwasserbewirtschaftung auf privaten Grundstücken technisch und gebührenrechtlich geregelt. So haben wir beispielsweise bei der Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen die Möglichkeit, Anforderungen aus dem Wasserrecht geltend zu machen.

 


Zur Untersuchung entsprechender städtebaulicher und wasserwirtschaftlicher Aspekte gibt es darüber hinaus Forschungsaktivitäten zwischen der Stadt Braunschweig, dem Institut für Siedlungswasserwirtschaft der TU Braunschweig sowie der Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (SE|BS).

 

Weitere Maßnahmen im häuslichen Bereich können durch BS|Energy nicht beurteilt werden.
 

 

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