Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 19-11568-01
Grunddaten
- Betreff:
-
"Stein- und Schottergärten" in Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Beteiligt:
- DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; 0630 Referat Bauordnung; 0100 Steuerungsdienst; 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz; 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle; DEZERNAT VII - Finanzen, Stadtgrün und Sportdezernat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Grünflächenausschuss
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zur Kenntnis
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06.09.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Anfrage der CDU-Fraktion vom 22.08.2019 (19-11568) wird wie folgt beantwortet:
Frage 1:
Nach Baugesetzbuch kann die Gemeinde durch Festsetzung von privaten Grünflächen oder Anpflanzungsflächen mit entsprechenden textlichen Festsetzungen Versiegelungen einschränken sowie auch die Art und Dichte der Begrünung und Bepflanzung regeln. Auch durch örtliche Bauvorschriften gemäß Niedersächsischer Bauordnung können Vorgaben u. a. zu ökologischen Ansprüchen an die Vorgartengestaltung getroffen werden.
Die Verwaltung hat eine "Leitlinie klimagerechte Bauleitplanung" entwickelt, die im Frühjahr 2019 den politischen Gremien vorgestellt wurde. Diese kommt bei der Aufstellung von Bebauungsplänen als Handlungsleitfaden für die Planung zur Anwendung. Bei laufenden und zukünftigen Bebauungsplanverfahren wird auch entsprechend geprüft, inwieweit solche Festsetzungen und Vorschriften im Einzelfall angemessen, zielführend und rechtssicher umsetzbar sind.
Seitens der Bauverwaltung wird im Merkblatt zur Baugenehmigung auf die konkrete Gesetzeslage hingewiesen. Weiterhin ist vorgesehen, die Anlage von insekten-und klimafreundlichen Gärten durch entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen oder örtlichen Bauvorschriften zu fördern. Außerdem werden Bauherren im Rahmen der Bauberatung entsprechend informiert.
Frage 2:
Eingehenden Hinweisen auf die Versiegelung von Gartenflächen wird der Fachbereich Bauordnung und Brandschutz als untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der personellen Möglichkeiten nachgehen, ggf. die betroffenen Eigentümer auf den Verstoß gegen § 9 NBauO schriftlich hinweisen und zu einer naturnahen Gestaltung der Freiflächen auffordern,
Von der Möglichkeit, ein formelles Verfahren gem. § 79 NBauO einzuleiten bis hin zu einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren kostenpflichtigen Anordnung, die Versiegelung der Flächen zurückzubauen, soll zunächst nur in besonders gravierenden Fällen Gebrauch gemacht werden.
Frage 3:
Im Rahmen des Förderprogramms „Förderung privater und gewerblicher Bauwerks- und Umfeldbegrünung“ werden Beratungen zur ökologischen Umgestaltung von Vorgärten durch Mitarbeiter des Fachbereichs Stadtgrün und Sport angeboten und auch bereits durchgeführt. Vorbehaltlich der Weiterführung des Förderprogramms über das Jahr 2019 und damit verbundener personeller Ressourcen hinaus, sind neben den Beratungen auch die Bereitstellung von Informationsmaterial in Form einer Broschüre sowie einer intensiven Pressearbeit geplant. Die Aufklärungskampagne soll die ökologischen, ökonomischen und ästhetischen Vorteile begrünter Vorgärten darstellen und auf deren Bedeutung für ein gesundes Stadtklima aufmerksam machen. Anhand von Positivbeispielen sollen Vorgartenbesitzern Möglichkeiten aufgezeigt und Inspirationen zur Umgestaltung gegeben werden. In den Informationsmaterialien soll auch auf die gültige Rechtslage hinsichtlich einer vorgeschriebenen Begrünung nicht überbauter Flächen hingewiesen werden.
