Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 19-11638-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Kein Forum für rassistische, intolerante und nationalistische Politik in Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0200 Referat Haushalt, Controlling und Beteiligungen
- Beteiligt:
- DEZERNAT VII - Finanzen, Stadtgrün und Sportdezernat; 20 Fachbereich Finanzen; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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17.09.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum Antrag der BIBS-Fraktion vom 4. September 2019 (Nr. 19-11638) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH als Betreiberin der Volkswagen Halle Braunschweig hat der Verwaltung mitgeteilt, dass der Mietvertrag mit der AfD anlässlich des Bundesparteitages der AfD am Wochenende des 30. November / 1. Dezember 2019 spätestens am 21. August 2019 wirksam geschlossen worden ist. An diesem Tag ist ein von der AfD unterschriebenes Exemplar des Mietvertrages bei der Betriebsgesellschaft mbH eingegangen.
Wie allen Parteien hat die AfD nach § 5 Abs. 1 Parteiengesetz i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz einen Rechtsanspruch auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen.
Eine Möglichkeit zur Begrenzung dieses Zulassungsanspruchs ergibt sich lediglich aus der die öffentliche Einrichtung konstituierenden Widmung. Bei der Festlegung des Widmungszwecks hat die Kommune einen weiten Gestaltungsspielraum. Allerdings hat sie hierbei den Gleichheitssatz, insbesondere das Willkürverbot zu beachten. Daher darf eine Begrenzung des Nutzungszweckes oder des Benutzerkreises nur aus sachgerechten Gründen erfolgen.
Dies gilt insbesondere bei der Vergabe an politische Parteien. Stellt die Kommune ihre Ein-richtungen auch politischen Parteien zur Verfügung, folgt aus den Grundsätzen der Parteien-freiheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass sie sich allen Parteien gegenüber ohne Rücksicht auf deren politische Ziele neutral verhalten muss. Diese allgemeinen Grundsätze hatte die Verwaltung bereits mit Mitteilung außerhalb vom Sitzungen vom 7. Januar 2019 (Nr. 19-09810) dargelegt.
Dieser Verpflichtung unterliegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch privatrechtliche Gesellschaften, die von der öffentlichen Hand kontrolliert werden.
Die Volkswagen Halle Braunschweig steht der Öffentlichkeit für Konzerte, Shows und Entertainment, Kongresse und Parteitage sowie für Sportveranstaltungen, Ausstellungen und Messen zur Verfügung. Eine Überlassung der Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Tagungen politischer Parteien und vergleichbarer Organisationen ist – anders als etwa für das Altstadtrathaus und für das Schloss Richmond – bewusst nicht ausgeschlossen worden. Damit bestand für die Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH keine rechtlich zulässige Möglichkeit, die geplante Veranstaltung zu unterbinden.
