Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 19-09964-01
Grunddaten
- Betreff:
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Geschwindigkeitsreduzierung auf der Timmerlahstraße - Ostzufahrt
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Timmerlah-Geitelde-Stiddien
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zur Kenntnis
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26.09.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrates vom 07.02.2019:
Der Stadtbezirksrat beantragt, in dem Abschnitt der Timmerlahstraße, d. h. von der Zufahrt zum Verbrauchermarkt bis zur Kirchstraße, eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h seitens der Straßenverkehrsbehörde anzuordnen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt. Für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung müssen demnach bestimmte Voraussetzungen nach der StVO erfüllt sein. So muss beispielsweise aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.
Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es an der genannten Stelle keinen Unfallhintergrund gibt. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Timmerlahstraße auf 30 km/h ist demnach nicht zulässig.
Die innerörtliche Verkehrsführung der Timmerlahstraße ist vergleichbar mit zahlreichen anderen im Stadtgebiet, auf denen auch ohne eine Geschwindigkeitsbeschränkung der Verkehr problemlos funktioniert.
Zudem hat auf Hauptverkehrsstraßen das Interesse des fließenden Verkehrs besonderes Gewicht, weil diese Straße ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen kann, wenn möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind.
