Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 18-09229-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Querungshilfe auf der Rudolfstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Benscheidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
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zur Kenntnis
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24.09.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 4. April 2018 wurde folgender Antrag der CDU-Fraktion einstimmig beschlossen:
Zeitgleich mit dem Abschluss der Kanalisierungsmaßnahmen werden auf der Rudolfstraße folgende Maßnahmen umgesetzt:
1. Auf der Rudolfstraße wird in Höhe der Wegeverbindung zur Goslarschen Straße (REWE) und gegenüberliegend der Einmündung der Glückstraße eine Querungshilfe nach dem Muster auf der Hermannstraße eingerichtet.
2. Für die Rudolfstraße wird Tempo 30 als Streckenbeschränkung auf der gesamten Länge angeordnet.
Bei einer Begehung am 10. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass die Sanierungsmaßnahmen offensichtlich abgeschlossen sind, ohne dass die mit dem Antrag beschlossene Querungshilfe umgesetzt wurde. Der Stadtbezirksrat erwartet zur Sitzung am 23. Oktober 2018 eine Antwort dazu, warum hier ohne zumindest eine entsprechende und rechtzeitige Information des Gremiums durch die Fachverwaltung so verfahren wurde.
Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 4. April 2018 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
Die Querungshilfe wurde bereits am 24.10.2018 fertiggestellt. Anfrage und Baumaßnahme hatten sich überschnitten.
Zu Frage 2:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt.
Die in die Rudolfstraße einmündende Glückstraße ist als Einbahnstraße in Fahrtrichtung Norden bis zur Molenbergerstraße ausgewiesen. Radfahrer dürfen die Glückstraße in Gegenrichtung befahren; müssen aber an der Einmündung Rudolfstraße Vorfahrt gewähren. Die Rudolfstraße ist damit Vorfahrtstraße gegenüber der Glückstraße.
Für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf Vorfahrtstraßen müssen bestimmte Voraussetzungen nach der StVO erfüllt sein.
Nach § 45 Abs. 1 i. V. mit § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO können auf Vorfahrtstraßen streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h im unmittelbaren Bereich von sog. sensiblen Einrichtungen - und dazu gehören auch Alten- und Pflegeheime – angeordnet werden. Das in der Rudolfstraße gelegene Alten- und Pflegeheim „Rudolfstift“ verfügt über einen direkten Zugang zur Rudolfstraße. Die o. g. Voraussetzungen sind damit erfüllt.
Die Entscheidung zugunsten einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Rudolfstraße ist dann gerechtfertigt, wenn sich dadurch keine negativen Auswirkungen auf den ÖPNV ergeben und wenn keine Verlagerung des Verkehrs auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist.
Eine Beteiligung der Verkehrs-GmbH hat ergeben, dass in der Rudolfstraße zwei Haltestellen im Abstand von 250 m liegen. Beide Haltestelle werden in diesem dicht besiedelten Bereich von den meisten Fahrten bedient. Die Linienbusse können auf dem betroffenen Abschnitt nur auf einer kurzen Strecke die Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h erreichen. Die Verlängerung der Fahrtzeit fällt demnach nur vergleichsweise gering aus (ca. 10 Sek.) und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Fahrplan.
Negative Auswirkungen auf den ÖPNV oder eine Verkehrsverlagerung auf die angrenzenden Wohnnebenstraßen sind durch die Anordnung von Tempo 30 nicht zu erwarten.
Die Verwaltung wird daher für die komplette rund 300 m lange Rudolfstraße eine streckenbezogene Geschwindigkeit von 30 km/h, mit dem Zusatz „Altenheim“, einrichten.
