Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 18-08366-01
Grunddaten
- Betreff:
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Aufstellen eines Straßenverkehrsschildes in der Kirchstraße, Timmerlah
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Timmerlah-Geitelde-Stiddien
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zur Kenntnis
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26.09.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):
Der Stadtbezirksrat beantragt das Aufstellen des Straßenverkehrsschildes Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 7,5 t in der Kirchstraße (aus Richtung Klein Gleidingen kommend) in Timmerlah, ebenso wie das zusätzliche Hinweisschild Anlieger frei (aus beiden Richtungen).
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat die Angelegenheit überprüft und den Landkreis Peine gehört, weil die Kirchstraße (K 18) westlich außerhalb von Timmerlah als K 56 im Landkreis Peine verläuft. Eine entsprechende Beschilderung müsste daher bereits am Abzweig der K 56 in Klein Gleidingen aufgestellt werden, weil eine Tonnagebegrenzung für die Kirchstraße Lkw über 7,5 t zwingt, im Landkreis Peine künftig über Groß Gleidingen zu fahren.
Der Landkreis Peine hat einer Leitung des Verkehrs über die K 57, Groß Gleidingen, nicht zugestimmt, da den Anwohnern des Ortes aufgrund des starken Verkehrs auch keine weitere Belastung zugemutet werden könne. Der Landkreis Peine hat aus diesem Grund der gewünschten Sperrung der K 18/K 56 für Fahrzeuge über 7,5 t nicht zugestimmt.
Gemäß § 45 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, eingeschränkt werden.
Das aufgrund des Stadtbezirksratsbeschlusses vom November 2012 eingerichtete Durchfahrtverbot für Fahrzeuge über 7,5 t aus Süden auf die Kirchstraße ist gerechtfertigt, da die Kurve außerhalb von Timmerlah Richtung Klein Gleidingen sehr eng ist und im dortigen Fahrbahnrandbereich bereits Beschädigungen durch den Begegnungsverkehr der Lkw zu verzeichnen waren.
Das hier geforderte Durchfahrtsverbot für Lkw auch in der Gegenrichtung (aus Richtung Gleidingen kommend) muss ebenfalls nach den oben genannten Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 StVO geprüft werden. Die Fahrbahn ist für die Durchfahrt von schweren Fahrzeugen ausgelegt. Zu Beschädigungen der Fahrbahn durch sich begegnende Lkw und daraufhin erforderliches Ausweichen auf den Fahrbahnrandbereich kann es jedoch nicht kommen, weil der Lkw-Verkehr bereits nur in eine Richtung (Richtung Gleidingen) zugelassen ist. Ein Durchfahrtsverbot für Lkw auch aus Richtung Gleidingen kommend ist zum Schutz der Fahrbahn daher nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Beschilderung „Anlieger frei“ teilt die Verwaltung mit, dass der Zusatz zwar die Zufahrt in die Kirchstraße auf Anlieger reduzieren würde. Sie gibt jedoch nicht vor, auf welchem Weg die Kirchstraße wieder zu verlassen ist. Da dies auch in Richtung Klein Gleidingen geschehen kann, wäre der Begegnungsverkehr nicht konsequent unterbunden.
Damit Landwirte mit ihren Maschinen ihre Hofstellen auch von Süden her über die Timmerlahstraße erreichen können, wurde dort das Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ angeordnet.
