Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 19-11666-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Emissionen durch gewerbliche Holzgrills
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Warnecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 131 Innenstadt
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zur Kenntnis
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01.10.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 8. September 2019 (DS 19-11531) wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1. und 2.
Nach Auskunft der Schornsteinfegerinnung Braunschweig werden die gewerblichen Holzkohlegrills einmal im Jahr auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit überprüft. Eine Kehrung kann in der Regel jedoch nicht erfolgen, da damit die vorhandenen Fettablagerungen nicht beseitigt werden. Die Reinigung muss daher durch eine Fachfirma durchgeführt werden.
Des Weiteren handelt es sich bei einer Gaststätte inkl. der techn. Einrichtungen, hier in Form eines Holzkohlegrills, um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Betreiber solcher Anlagen unterliegen den Pflichten des § 22 BImSchG. Hiernach sind insbesondere unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Geruchsimmissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinne.
Bei der Beurteilung, ob Immissionen (hier: Geruch und Rauch durch einen Holzkohlegrill) zu erheblichen Belästigungen i. S. von § 22 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG führen können, sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheidend. Die aufgrund von § 48 BImSchG als Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) hat keine Immissionswerte (Feinstaub, Ruß und Fett) zur Konkretisierung der Schutzpflicht festgelegt. Lediglich der Abtransport der geruchsbeladenen Abluft wird geregelt (Näheres hier folgt unten). Für Geruchsimmissionen stellt die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) beschlossene Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen messtechnische Regeln zur Konkretisierung des Begriffs der Erheblichkeit auf und legt Immissionsrichtwerte fest. Sie wurde in Niedersachsen behördenverbindlich eingeführt.
Die unabhängig von der GIRL gebotene wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände richtet sich – orientiert am Maßstab der Zumutbarkeit – nach der durch die Gebietsart bestimmten Schutzbedürftigkeit (hier: Kerngebiet). Ausgangspunkt der Ermittlung hat daher zu sein, dass die von der beschwerten Abluftanlage ausgehenden Gerüche die umliegenden Wohngebäude an nicht mehr als 10 v. H. der Jahresstunden erreichen dürfen.
In den jeweiligen Baugenehmigungen werden die Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG bzgl. Geruchsimmissionen konkretisiert. Die TA Luft regelt, dass zur Verhinderung von erheblichen Geruchsbelästigungen Küchendünste so über Dach abzuleiten sind, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Die Höhe der unmittelbaren Nachbarbebauung ist hierbei zu berücksichtigen. Alternativ darf die Abluft auch direkt (z. B. im EG oder 1. OG) ins Freie abgeleitet werden, wenn sie vorher einer Reinigungsanlage (z.B. Aktivkohlefilter) zugeführt wurde und dadurch keine erheblichen Geruchsbelästigungen erzeugt. Sofern die o. g. immissionsschutzrechtlichen Forderungen erfüllt werden, ist der Betrieb einer solchen Anlage aus immissionsschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu verwehren.
Bei den genannten Gaststätten an der Ecke Friedrich-Wilhelm-Str/ Kattreppeln wird die Abluft gemäß den Auflagen in den Baugenehmigungen über Dach abgeleitet.
Zu 3.
Wie unter der Antwort zu Frage 1 bereits ausgeführt, wird der sichere Betrieb der Anlagen regelmäßig durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überwacht.
Die Stadtverwaltung überprüft darüber hinaus anlassbezogen die Einhaltung der o. g. Anforderungen und ordnet die ggf. erforderlichen Maßnahmen an. So wurden in dem angefragten Bereich bereits die Schornsteinhöhen zweier Gaststätten aufgrund von berechtigten Anwohnerbeschwerden angepasst. Die Erhöhungen erfolgten in Begleitung eines anerkannten Geruchsgutachterbüros.
Trotz dieser Maßnahmen liegen der Stadtverwaltung aktuell noch Beschwerden über Rauch und Geruch aus einer Gaststätte in dem angefragten Gebiet vor. Die Verwaltung wird hier nach Abschluss des Prüfverfahrens ggf. die erforderlichen Maßnahmen einleiten.
Über den weiteren Verfahrensstand wird die Verwaltung zu gegebener Zeit berichten.
