Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 19-11960
Grunddaten
- Betreff:
-
Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH Wirtschaftsplan 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Entscheidung
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30.10.2019
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„1. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung
a) der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH werden angewiesen,
b) der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH
den beigefügten Wirtschaftsplan 2020 zu beschließen.
2. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, der Einstellung eines Betrages in Höhe von 150.000 € aus dem Jahresüberschuss der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH für das Geschäftsjahr 2019 in andere Gewinnrücklagen zuzustimmen.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu. 1.
Die Gesellschaftsanteile an der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH (HBG) werden in Höhe von 94,9 % von der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) und in Höhe von 5,1 % von der Stadt Braunschweig gehalten.
Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan der HBG obliegt gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafterversammlung nach vorbereitender Empfehlung des Aufsichtsrates. Diese hat er in seiner Sitzung am 9. Oktober 2019 erteilt.
Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der SBBG unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der HBG der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der HBG und der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Finanz- und Personalausschuss.
Der vorgelegte Wirtschaftsplan 2020 der HBG weist im Erfolgsplan bei Gesamterträgen in Höhe von 17.730,00 T€ (inklusive Zinserträgen) und Gesamtaufwendungen in Höhe von 17.245,1 T€ (inklusive Zinsaufwendungen und Steuern) einen Überschuss in Höhe von 484,9 T€ aus.
Im Vergleich zu den Daten der Jahre 2018 und 2019 stellen sich die Planzahlen wie folgt dar:

Im Vergleich zum Plan 2019 erhöhen sich die Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge insgesamt um rd. 1.445 T€. Die Steigerung resultiert insbesondere aus Erhöhungen der Umsatzerlöse im Bereich des Containerverkehrs (+1.782,0 T€), der Vermietung und Verpachtung von Lagerplätzen und Gebäuden (+70,6 T€) sowie der sonstigen betrieblichen Erträge (+11,5 T€). In den Bereichen Hafenbetrieb (-2,5 T€), Hafenbahnbetrieb (-417 T€) und Zinserträge (-0,2 T€) hingegen ist eine Verringerung der Erlöse zu verzeichnen.
Die Materialaufwendungen fallen im Vergleich zum Plan 2019 um 1.189,6 T€ höher aus. Dies resultiert im Wesentlichen aus gestiegenen Fremdkosten für den Transport von Containern.
Die Personalaufwendungen steigen im Vergleich zum Vorjahresplan um 187,6 T€. Dies ist auf Gehaltssteigerungen sowie die geplante Einstellung zweier zusätzlicher Mitarbeiter zurückzuführen.
Die Abschreibungen erhöhen sich im Vergleich zum Plan 2019 geringfügig um 31,7 T€.
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen im Vorjahresvergleich ebenfalls geringfügig um 30,3 T€. Gründe hierfür sind insbesondere gestiegene Betriebskosten, u. a. bei den Energiekosten oder durch den erhöhten Kraftstoffbedarf für den Fuhrpark.
Seit dem Jahr 2017 ist die HBG in den bei der SBBG im Versorgungs- und Verkehrsbereich bestehenden steuerlichen Querverbund einbezogen. Entsprechend sind seit dem Geschäftsjahr 2017 grundsätzlich keine Ertragsteuern mehr zu zahlen. Bei dem Betrag in Höhe von 1,6 T€ (Körperschaftsteuer i.H.v. 0,8 T€ sowie Gewerbesteuer i.H.v. 0,8 T€) handelt es sich um Steuerbeträge, die aufgrund der Ausgleichszahlung der SBBG an die Stadt Braunschweig anfallen und durch die HBG zu entrichten sind.
Der Finanzplan sieht für das Jahr 2020 Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen in einem Umfang von 3.790,0 T€ vor. Hiervon entfallen 3.500,0 T€ auf die Erweiterung des Containerterminals, 250 T€ auf die Dachsanierung der Zucker-Halle sowie 40 T€ auf die Beschaffung eines Multicar. Für die Erweiterung des Containerterminals sind Fördermittel in Höhe von 2.800,0 T€ veranschlagt.
Zu 2.
Der zwischen der HBG und der SBBG abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag ist seit dem Geschäftsjahr 2017 wirksam. Demnach ist grundsätzlich der von der HBG erwirtschaftete Gewinn vollständig an die SBBG abzuführen; die Minderheitsgesellschafterin Stadt Braunschweig erhält aus steuerlichen Gründen aber eine feste Ausgleichszahlung („Garantiedividende“) in Höhe von rd. 5 T€. Die HBG kann jedoch mit Zustimmung der SBBG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Die HBG beabsichtigt in den Jahren 2020 Investitionen in die Erweiterung des Hafens vorzunehmen, u. a. für die Erweiterung des Containerterminals. Diese Kapazitätsausweitung rechtfertigt aus objektiver unternehmerischer Sicht, dass hierfür Rücklagen gebildet werden. Diese Auffassung wurde ebenfalls vom Finanzamt im Rahmen einer verbindlichen Auskunft bestätigt. Es ist - wie auch im vergangenen Jahr - vorgesehen, dass die SBBG einer Rücklagenbildung zustimmt.
Bei einem prognostizierten Jahresergebnis in Höhe von 481,8 T€ für das Jahr 2019 ist deshalb eine Rücklagenbildung in Höhe von 150,0 T€ sowie eine Gewinnabführung an die
SBBG in Höhe von 331,8 T€ geplant.
Die Zustimmung zur Rücklagenbildung bei der HBG obliegt gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesellschaftsvertrages der SBBG der Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der Fassung vom 1. November 2016 wurde die Zuständigkeit für Anweisungsbeschlüsse an die städtischen Vertreter in Gesellschafterversammlungen, an denen die Stadt unmittelbar beteiligt ist, zur Feststellung der Jahresabschlüsse vom Verwaltungsausschuss auf den Finanz- und Personalausschuss übertragen. Hier handelt es sich noch nicht um die Feststellung des Jahresabschlusses, jedoch um eine für die spätere Feststellung des aufgestellten Jahresabschlusses zu treffende Entscheidung. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Vorbereitung und späterer Feststellung ist bei Auslegung der Regelung gleichfalls die Zuständigkeit des Finanz- und Personalausschusses gegeben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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262,7 kB
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