Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-11216

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Ottenroder Straße, Ravensburgstraße und Schwerinstraße werden als Tempo 30-Zone ausgewiesen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Begründung der Beschlussvorlage

 

Die Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrates ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Tempo 30-Zone um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, die auf den Stadtbezirksrat per Hauptsatzung übertragen wurde. Da sich die Stadtbahn im Bereich der Ottenroder Straße auf einem besonderen Bahnkörper befindet, wird der ÖPNV durch die Einrichtung einer Tempo 30-Zone nicht beeinflusst. Die Bedeutung der Straßen geht demnach nicht über den Stadtbezirk hinaus.

 

Anlass

 

Über ein Schreiben eines Bürgers wurde die Bitte an die Stadt herangetragen, die Ottenroder Straße als Tempo 30-Zone auszuweisen.

 

Die Verwaltung hat diese Angelegenheit mit folgendem Ergebnis geprüft:

Die Ottenroder Straße ab der Kreuzung Bienroder Weg bis zur Kreuzung Beethovenstraße sowie die von der Ottenroder Straße abzweigende Ravensburgstraße und parallel verlaufende Schwerinstraße bilden ein zusammenhängendes Wohngebiet. Bisher gilt dort 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit.

Die betroffenen Straßen dienen ausschließlich der Erschließung des Wohngebietes, eines Seniorenheims und anschließenden Kleingärtenvereinen und erfüllen keinerlei Verbindungsfunktion. Die Beethovenstraße sowie die Ottenroder Straße ab der Zufahrt zum Seniorenheim Richtung Norden sind als Fahrradstraße ausgewiesen, auf der bereits die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt. Die Verkehrszeichen zur Beschilderung der Fahrradstraße werden so angepasst, dass der Straßenabschnitt der Ottenroder Straße zwischen der Beethovenstraße und der Weiterführung der Ottenroder Straße ab der Zufahrt zum Seniorenheim ebenfalls als Fahrradstraße ausgewiesen ist. Dadurch entsteht eine durchgehende Verbindung über eine Fahrradstraße für den Radverkehr (wie bereits im Fahrradstadtplan dargestellt). Die Anforderungen an Tempo 30-Zonen gemäß § 45 Abs. 1 c StVO sind erfüllt.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die o. g. Straßen zum Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer als Tempo 30-Zone einzurichten. Innerhalb der Tempo 30-Zone gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Da die Stadtbahn auf besonderem Bahnkörper fährt, gilt für sie weiterhin die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise