Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 19-11986
Grunddaten
- Betreff:
-
Braunschweig Pass - Erweiterung des berechtigten Personenkreises
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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Vorberatung
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22.10.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum 1. Oktober 2012 erfolgte die Einführung des Braunschweig Passes. Das Ziel des Braunschweig Passes ist es, dem berechtigten Personenkreis die Teilhabe am öffentlichen Leben zu erleichtern. Gegen Vorlage des Braunschweig Passes können zahlreiche Ermäßigungen u. a. bei Eintrittspreisen in Museen, Theater, Kultur- und
Bildungseinrichtungen, im öffentlichen Nahverkehr, in Schwimmbädern oder Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen in Anspruch genommen werden.
Der aktuell berechtigte Personenkreis für den Braunschweig Pass umfasst:
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII,
- Wohngeldgesetz,
- Asylbewerberleistungsgesetz und
- Kinderzuschlagsberechtigte,
die in Braunschweig wohnen.
Im Rahmen der sukzessiven Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 werden die Fachleistungen für Eingliederungshilfe, die bisher nach dem SGB XII gewährt wurden, in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft) überführt.
Um diesem Personenkreis, der zurzeit zum berechtigten Personenkreis für den Braunschweig Pass gehört, auch weiterhin den Braunschweig Pass zur Verfügung stellen zu können, ist eine Erweiterung des berechtigten Personenkreises angedacht
Der künftige Personenkreis nach dem SGB IX umfasst auch Leistungsberechtigte, die keine existenzsichernden Leistungen erhalten.
Das primäre Ziel des SGB IX sowie das Ziel des Braunschweig Passes ist es, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist eine Erweiterung des berechtigten Personenkreises für den Braunschweig Pass ohne Einschränkungen auf alle Leistungsberechtigten nach dem SGB IX beabsichtigt.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht vorhersehbar, in welchem Umfang der vorgesehene berechtigte Personenkreis nach dem SGB IX und dem SGB XII gegenüber dem bisher leistungsberechtigten Personenkreis nur nach dem SGB XII ansteigen wird. Nach aktuellen Einschätzungen wird nur mit einem geringen Anstieg der Leistungsberechtigten gerechnet.
Bei den Leistungsberechtigten nach dem SGB IX liegt häufig auch eine Schwerbehinderteneigenschaft vor, die bereits Grundlage für eine Vielzahl von Ermäßigungen ist, so dass für diese Fälle kein Mehrwert durch den Braunschweig Pass entsteht und auch für die Anbieter der Ermäßigungen keine finanziellen Nachteile entstehen würden.
Darüber hinaus hätte eine Einschränkung des Personenkreises innerhalb der Leistungsberechtigten des SGB IX einen Verwaltungsmehraufwand zur Folge, der dem schlanken Bewilligungsverfahren des Braunschweig Passes zuwiderlaufen würde.
Die Mehrkosten, die durch die Erweiterung des Personenkreises entstehen, sind als unerheblich zu bewerten. Die Kosten für die Herstellung und den Versand eines Braunschweig Passes liegen derzeit unter 0,50 €.
Lediglich ein geringer Teil der zukünftig Leistungsberechtigten nach SGB IX würde durch die Erweiterung des berechtigten Personenkreises für den Braunschweig Pass profitieren. Der überwiegende Teil der Berechtigten gehört bereits jetzt zum berechtigten Personenkreis.
