Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 19-11887-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Finanzierung Nachbarschaftshilfen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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zur Kenntnis
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22.10.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – DIE GRÜNEN (19-11887) vom 09.10.2019 wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
Im Rahmen der Zuwendungsbearbeitung ist das Besserstellungsverbot zu prüfen.
Die derzeitig gültige Zuwendungsrichtlinie enthält in den Nebenbestimmungen zur Projektförderung und zur institutionellen Förderung folgende Regelung:
„Die Zuwendung darf nicht für Ausgaben angefordert oder verwendet werden, die entstehen, weil die Eingruppierungen oder die Vergütungen der Beschäftigten des Zuwendungs-empfängers höher sind als die Eingruppierungen oder die Vergütungen vergleichbarer städtischer Bediensteter nach den tariflichen Bestimmungen wären, wenn die entsprechenden Aufgaben von der Stadt wahrgenommen würden.“
Die geplante neue Regelung zum Besserstellungsverbot in den Nebenbestimmungen zur Projektförderung und zur institutionellen Förderung beinhaltet folgende Ergänzung zum Besserstellungsverbot:
„Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die die Stadt zugrunde legt. Maßgeblich sind die von der KGSt im Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“ zum Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichten Jahrespersonalkostentabellen für den/die einzelne/n Mitarbeiter/in.“
Diese Regelung kann dazu führen, dass die beantragten bzw. nachgewiesenen Personalkosten im Vergleich zu einer Berechnung nach den Entgeltgruppen im TVöD dem Besserstellungsverbot entsprechen. Es kann aber bei Anwendung der Durchschnittspersonalkosten auch zu einer Kappung der zuwendungsfähigen Personalkosten kommen und damit können nicht die geplanten 100 % der Personalkosten gefördert werden.
Die geplante neue Regelung ist entscheidend für die neuen Finanzierungsmodelle.
Zu Frage 2:
Mit den Nachbarschaftshilfen wurden Vereinbarungen geschlossen, die eine Förderung von bis zu 100 % der Personalkosten für eine Vollzeitstelle für eine Sozialarbeiterin/einen Sozialarbeiter nach S11 TVöD vorsehen. Bei der geplanten künftigen Zuwendungsrichtlinie wäre eine Begrenzung der zuwendungsfähigen Personalkosten auf einen Durchschnittsbetrag vorgesehen und die Vereinbarungen wären dahingehend anzupassen. Dies könnte dazu führen, dass nicht mehr 100 % der Personalkosten förderungsfähig wären. Die Verwaltung empfiehlt daher, die konkreten Regelungen der neuen Zuwendungsrichtlinie zu Grunde zu legen und Finanzierungsmöglichkeiten auszuloten, welche den neuen Zuwendungsrichtlinien entsprechen und dennoch eine auskömmliche Finanzierung sicherstellen.
Zu Frage 3:
Die Erarbeitung von Finanzierungsmodellen nach den aktuellen Förderrichtlinien hätte ggf. nur für eine Übergangsphase Bestand. Nach entsprechendem Beschluss der neuen Zuwendungsrichtlinie wären ggfs. erneut Gespräche zu führen und die nach der derzeitig gültigen Zuwendungsrichtlinie erarbeiteten Finanzierungsmodelle der neuen Zuwendungsrichtlinie anzupassen. In dem Zusammenhang wären unter Umständen die mit den Nachbarschaftshilfen geschlossenen Vereinbarungen erneut zu ändern.
