Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 19-12008-02

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu der Anfrage der Fraktion BIBS vom 17.10.2019 (DS 19-12008) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Der vom Anfragesteller vermittelte Eindruck ist falsch.

 

Der steuerliche Querverbund ist eine der zentralen Regelungen in der Ertragsbesteuerung von Kommunen und kommunalen Eigengesellschaften und gleichzeitig eine wichtige Stütze der Kommunalfinanzierung. Im Rahmen des steuerlichen Querverbundes können seit rund 100 Jahren die Ergebnisse aus gewinnträchtigen Tätigkeiten mit Verlusten aus bestimmten Bereichen der Daseinsvorsorge steuerwirksam verrechnet werden. Gewinne können so zur Finanzierung defizitärer Bereiche ohne Steuerbelastung verwendet werden.

 

Bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile an der Braunschweiger Versorgungs-AG (jetzt Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG) im Jahr 2002 bestand daher die Möglichkeit des steuerwirksamen Ergebnisausgleichs auf Ebene der Stadtwerke Braunschweig GmbH (jetzt Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH). Im Rahmen der Anteilsveräußerung war es mithin von zentralem Belang für die Stadt/die Stadtwerke Braunschweig GmbH eine Konstruktion zu finden, welche der Stadtwerke Braunschweig GmbH weiterhin die Verrechnung der Gewinne aus der Braunschweiger Versorgungs-AG mit Verlusten aus der Braunschweiger Verkehrs-AG (jetzt Braunschweiger Verkehrs-GmbH) erlaubte, zumindest für Körperschaftsteuerzwecke.

 

Es wurde daher zum 1. Juli 2002 eine sog. Mehrmütterorganschaft gem. § 14 Abs. 2 S. 1 KStG zwischen der Stadtwerke GmbH, der Käuferin und der Braunschweiger Versorgungs-AG begründet. Die Folge dieser Mehrmütterorganschaft war, dass der Gewinn der Braunschweiger Versorgungs-AG nicht bei ihr der Körperschaftsteuer unterlag, sondern aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages auf die Ebene der im Rahmen der Mehrmütterorganschaft gegründeten Willensbildungs-GbR transferiert wurde und dort der Gewerbesteuer unterlag. Der verbleibende Gewinn wurde dann anteilig nach der Höhe der Beteiligung den beiden Gesellschaftern zugewiesen und unterlag erst bei ihnen der Körperschaftsteuer.

 

Auf Ebene der Stadtwerke GmbH unterlag der Gewinnanteil der Körperschaftsteuer sowie des Solidaritätszuschlages, wobei die Verluste aus anderen Beteiligungen das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast wie bisher minderten.

 

Der Gesetzgeber hat jedoch durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) vom 11. April 2003 die Mehrmütterorganschaft rückwirkend zum 1.Januar 2003 abgeschafft mit der Folge, dass die bisherige Verlustverrechnung nicht mehr möglich war.

 

Der Erhalt der Wirkungen des steuerlichen Querverbunds hatte bei der Weiterveräußerung für die Stadt/die Stadtwerke Braunschweig GmbH eine wesentliche Bedeutung. Um die steuerlichen Wirkungen der vom Gesetzgeber abgeschafften Mehrmütterorganschaft wiederherzustellen, wurde daher im Rahmen der Weiterveräußerung der Braunschweiger Versorgungs-AG-Anteile an Veolia konsortialvertraglich die Umwandlung der Braunschweiger Versorgungs-AG in eine Kommanditgesellschaft verabredet. Durch den Formwechsel wurde erreicht, dass die Möglichkeit der Verrechnung der aus der Beteiligung an der Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG resultierenden Gewinne mit Verlusten aus anderen Sparten auf Ebene der Stadtwerke Braunschweig GmbH/Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH wieder erfolgen kann. Die Höhe der Gewerbesteuer wurde durch den Formwechsel nicht beeinflusst. Die Verpflichtung zur Sicherstellung des Querverbundes auf Ebene der Stadtwerke Braunschweig GmbH/Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH auch für die Zukunft ist nach wie vor konsortialvertraglich abgesichert.


 

 

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