Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 19-11438-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Fragen zur Umsetzung des städtebaulichen Vertrages zum ehemaligen Baugebiet Roselies
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Verantwortlich:
- Warnecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 213 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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zur Kenntnis
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05.11.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 13.08.2019 (19-11438) wird wie folgt Stellung genommen:
Der Stadtbezirksrat 213 hat aufgrund einer Anwohnerbeschwerde Fragen zu Art und Umfang und zeitlicher Umsetzung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen im Erschließungs-vertrag „Roselies-Kaserne“, RA 25, gestellt.
Zu 1.:
Die Grundstücksentwicklungsgesellschaft hat sich im Erschließungsvertrag „Roselies-Kaserne“, RA 25, - westlicher Teilbereich - vom 15. Juni 2009 verpflichtet, die Erschließungs-anlagen nach den gültigen Standards der Stadt, des Straßenausbauplanes, der mit der Stadt/ Stadtentwässerung abgestimmten Entwässerungsplanung, der Grünordnungsplanung und der textlichen Festsetzsetzungen gemäß den Vorgaben des Bebauungsplanes „Roselies-Kaserne“, RA 25 jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten und den technischen Vorschriften und Richtlinien auszubauen.
Zur zeitlichen Vorgabe für die Erbringung der vereinbarten Leistungen ist im Vertrag geregelt, dass zwischen den Vertragspartnern eine einvernehmliche Zeitplanung für die Bauvorbereitung und -abwicklung festgelegt wird. Die abschließende Fertigstellung der Erschließungsanlagen darf erst nach 75 % der Hochbauten begonnen werden. Die Anpflanzungen im öffentlichen Straßenraum sind spätestens in der nächstfolgenden Pflanzperiode nach Abnahme der entsprechenden Verkehrsflächen - bis auf die Fertigstellungs- und Entwicklungspflegepflege - abschließend durchzuführen. Die zukünftigen öffentlichen Verkehrsanlagen konnten bisher noch nicht von der Stadt übernommen werden, da diese noch nicht vollständig und in Randbereichen ohne die Zustimmung von Grundstückseigentümern auf privaten Grundstücksflächen hergestellt worden sind. Ohne Klärung der grundstücksrechtlichen Fragen durch die Grundstücksentwicklungsgesellschaft als Erschließungsträgerin kann eine Übernahme nicht erfolgen.
Bis zur Übernahme der künftigen öffentlichen Erschließungs- und Grünflächen verbleibt die Baulast sowie die Verkehrs-, Sicherungs- und Reinigungspflicht dieser Flächen bei der Grundstücksentwicklungsgesellschaft.
Zu 2.:
Gemäß o. g. Erschließungsvertrag ist vereinbart, dass frühestens fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages die Stadt berechtigt ist, die Fertigstellung der Erschließungsanlagen auch schon vor Beginn der Hochbaufertigstellungsquote von 75 % zu verlangen. Die Grundstücksentwicklungsgesellschaft ist auf das schriftliche Verlangen der Stadt hin verpflichtet, die Maßnahmen unverzüglich voranzutreiben und innerhalb eines Jahres abzuschließen. Zudem hat die Grundstücksentwicklungsgesellschaft zur Sicherung der sich aus dem Vertrag für sie ergebenen Verpflichtungen eine Bürgschaft bei der Stadt hinterlegt.
Zu 3.:
Ja.
Gemäß o. g. Vertrag ist Folgendes sinngemäß vereinbart:
Erfüllt die Grundstücksgesellschaft ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, nicht fristgerecht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihr schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt die Grundstücksgesellschaft bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht oder ist Gefahr in Verzug, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten der Grundstücksgesellschaft auszuführen, ausführen zu lassen, in bestehende Werkverträge einzutreten oder von diesem Vertrag zurückzutreten.
