Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 19-11967-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit dem Antrag (Ds.11967) soll die Verwaltung beauftragt werden, die Schülerbeförderungs­satzung zu überarbeiten. Kinder sollten ausnahmsweise auch dann zu einer Schulkindbetreu­ungs­einrichtung, die weiter entfernt ist, befördert werden, deren Wohnort unter 2.000 m von der Schule entfernt liegt.

 

Nach einer Erprobungsphase im Jahr 2015/2016 wurde mit der ersten Satzung zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Mai 2016 in § 3 Abs. 4 geregelt, dass auf Antrag anspruchs­berechtigte Kinder auch zu einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle befördert werden, wenn der Weg von der Schule dorthin die Mindestentfernung nach § 2 (2.000 Meter) überschreitet und diese Einrichtung an fünf Tagen regelmäßig aufgesucht wird. Die Beförderung zur Tageseinrichtung tritt somit an die Stelle der Beförderung von der Schule nach Hause. Eine weitere Beförderung von der Einrichtung zur Wohnung der Kinder erfolgt nicht. Die Einschrän­kung auf anspruchsberechtigte Kinder lässt derzeit keine Beförderung von Kindern zu, bei denen die Voraussetzungen, die sich aus § 114 NSchG und der Schülerbe­för­de­rungs­satzung der Stadt ergeben, nicht erfüllt sind.

 

Der Stadt Braunschweig obliegt als Träger der Schülerbeförderung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) die Beförderung vom Ausgangspunkt des Schulweges, mithin der Wohnung der Schülerinnen und Schüler, zur Schule. In diesem Zusammenhang ist es fraglich, ob die gewünschte Regelung der Änderung der Schülerbeförderungssatzung dem rechtlich durch den Gesetzgeber eingeräumten Rahmen einer Satzungsregelung entspricht. Falls nein, wäre zu prüfen, welche darüberhinausgehenden Möglichkeiten bestehen.

 

Grundsätzlich ist die Schulkindbetreuung in Braunschweig so aufgestellt, dass die Schülerinnen und Schüler in oder an den Grundschulen betreut werden, in denen sie auch beschult werden. Mit der angestrebten flächendeckenden Einführung der Kooperativen Ganztagsgrundschule wird dieses Ziel abschließend erreicht sein. Um die Lenkungswirkung kommunalen Handelns beim Ausbau der Schulkindbetreuung nicht zu behindern, sollten Ausnahmeregelungen stets im Einzelfall durch die Stadt Braunschweig geprüft und nur mit ihrer Genehmigung realisiert werden.

 

Vor dem Hintergrund, dass die satzungsrechtlichen Voraussetzungen juristisch zu prüfen sind und die finanziellen, personellen und organisatorischen Aspekte einer ggf. möglichen Lösung quantifiziert werden müssen, empfiehlt die Verwaltung den Antrag zunächst in einen Prüfauftrag umzuwandeln. Das Ergebnis der Prüfung wird die Verwaltung als Mitteilung außerhalb von Sitzungen berichten.

 

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