Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 19-11983-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzung des Verkehrsübungsplatz in Waggum
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss
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zur Kenntnis
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29.10.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der BIBS-Fraktion (19-11983) wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.:
Die Immobilie steht im Eigentum der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH. Die Frage 1 wurde daher an die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH weitergeleitet mit der Bitte um Stellungnahme. Die Gesellschaft teilt hierzu mit:
Die Fläche ist seit dem Jahr 1979 zum Betrieb eines Verkehrsübungsplatzes verpachtet. Der derzeitige Pächter ist der Verkehrsübungsplatz Braunschweig e.V. Der Pachtvertrag sieht lediglich eine Nutzung als Verkehrsübungsplatz vor. Es sind keine näheren Bestimmungen zum Betrieb vertraglich geregelt.
Zu 2. und 3.:
Bei dem Verkehrsübungsplatz handelt es sich gemäß § 4 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) und § 1 der 4. BImSchV (4. Verordnung zum BImSchG) um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Ziffer 10.17 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV (alte Fassung). Die von der Stadt Braunschweig erteilte Genehmigung vom 23. September 2010 bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb einer Motorsportanlage für die Durchführung von Kartsport- und Autoslalomveranstaltungen sowie den Betrieb eines Containers als Technikgebäude. Sie schließt gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung (10. Februar 2003) nach der Niedersächsischen Bauordnung für die baulichen Anlagenbereiche mit ein. Auf dem Gelände des Verkehrsübungsplatzes finden hauptsächlich allgemeines Fahr- und Sicherheitstraining, Fahrversuche der TU-Braunschweig, Verkehrsschulungen der Verkehrswacht, LKW-Rangierübungen sowie Präsentationen von Autohäusern statt. Außerdem befindet sich dort ein BMX-Parcours, der auch als Automodellanlage dient.
Im Rahmen des o. g. Genehmigungsverfahrens wurde streng nach antragsrelevanter Betriebsbeschreibung eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bzgl. einiger Nutzungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm Nutzungseinschränkungen erforderlich sind; diese wurden im Genehmigungsbescheid aufgenommen. Demnach sind Autoslalomveranstaltungen (auch an Sonntagen), als sog. seltene Ereignisse, an maximal fünf Tagen im Jahr und an nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden zulässig.
