Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 19-12190
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme von Ausfallbürgschaften für Kreditaufnahmen der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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28.11.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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17.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
1. Die von der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH beantragte Übernahme von Ausfallbürgschaften für zwei Kreditaufnahmen in Höhe von insgesamt 5.200.000 EUR zuzüglich Zinsen und etwaigen Kosten wird in Höhe des Anteils der Stadt Braunschweig in Höhe von 56,4527 % beschlossen.
2. Sofern die Zinsbindungen nicht für die komplette Laufzeit der Darlehen vereinbart werden, wird die Verwaltung ermächtigt, die nach deren Ablauf erforderlichen Prolongationen oder Umschuldungen durch Bürgschaftserklärungen zu sichern.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Darlehen dienen der Finanzierung folgender im Wirtschaftsplan 2019 veranschlagter Maßnahmen:
lfd. Nr. | Maßnahme | Finanzierungsbedarf |
1 | Neubau der Feuerwache (inkl. Kfz-Halle und Verlegung der Hauptzufahrt) | 3.200.000 EUR |
2 | Umbau des Hauptgebäudes | 2.000.000 EUR |
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| 5.200.000 EUR |
Die konkreten Darlehenskonditionen können derzeit noch nicht genannt werden, da die Kreditaufnahmen erst im Jahr 2020 geplant sind. Der Beschluss wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt erbeten, um die Bürgschaftsurkunden zeitnah in rechtsverbindlicher Form vorlegen zu können.
Sobald die Darlehenskonditionen bekannt sind, wird der Rat über die konkreten Bürgschaftsbedingungen informiert.
Die Kreditlaufzeit soll jeweils 30 Jahre und die Zinsbindung jeweils mindestens zehn Jahre betragen. Das Darlehen wird am Ende der jeweiligen Laufzeit vollständig getilgt sein.
Die Darlehensgewährungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt der Übernahme einer Ausfallbürgschaft. Diese sollen durch die beiden Hauptgesellschafterinnen der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH, der Städte Braunschweig und Wolfsburg, anteilig proportional zu ihren stimmberechtigten Anteilen, erbracht werden. Ausgehend von den jeweiligen stimmberechtigten Anteilen in Höhe von 66,1735 % bei der Stadt Braunschweig und in Höhe von 27,62021 % bei der Stadt Wolfsburg sowie nach Herausrechnung der Beteiligung der weiteren Gesellschafterinnen, Landkreise Helmstedt und Gifhorn (jeweils 3,1122 % stimmberechtigte Anteile), und einer maximalen Bürgschaftshöhe von 80 %, ergibt sich für die Stadt Braunschweig ein Anteil von 56,4527 % und für die Stadt Wolfsburg ein Anteil von 23,5473 %.
Für die o. g. Darlehen bedeutet dies folgende Verteilung:
| Anteil Stadt Braunschweig | Anteil Stadt Wolfsburg | |||
lfd. Nr. | Finanzierungsbedarf | in % | in EUR | in % | in EUR |
1 | 3.200.000 EUR | 56,4527 | 1.806.486,40 EUR | 23,5473 | 753.513,60 EUR |
2 | 2.000.000 EUR | 56,4527 | 1.129.054,00 EUR | 23,5473 | 470.946,00 EUR |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bürgschaft neben dem Darlehensbetrag auch die Zinsen und etwaige weitere Kosten beinhaltet. Im Fall der Inanspruchnahme könnte die Eventualverpflichtung den Anteil der Stadt Braunschweig von rd. 2.936.000 EUR übersteigen.
Sofern die jeweilige Zinsbindung nicht für die gesamte Laufzeit des Kredites vereinbart wird, ist nach deren Ablauf eine Neuverhandlung der Darlehenskonditionen erforderlich. Dabei kann es zu einer Prolongation (Fortsetzung des Darlehens beim bisherigen Kreditgeber, gegebenenfalls zu geänderten Konditionen) oder einer Umschuldung (Vereinbarung neuer Konditionen bei einem anderen Kreditgeber) kommen. Da beide Fälle im Kern lediglich eine Fortsetzung des bis zu diesem Zeitpunkt verbürgten Darlehens beinhalten, wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung bereits jetzt zu den anschließenden Bürgschaftsübernahmen ermächtigt wird.
Der Rat der Stadt Wolfsburg wird in seiner voraussichtlich am 4. Dezember 2019 stattfindenden Sitzung über eine entsprechende Bürgschaftsübernahme entscheiden. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet.
Anmerkung:
Die EU-rechtlichen Regelungen hinsichtlich Beihilfen (insbesondere die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) sind für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Gemäß Art. 56a Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsordnung sind Investitionsbeihilfen für Flughäfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 3 bis 14 dieses Artikels und die in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier der Fall, sodass Bürgschaftsübernahmen ohne Verletzung des Europarechts möglich sind. Der Verbürgungsgrad von 80 % resultiert aus einer entsprechenden Absprache mit der Stadt Wolfsburg.
