Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-12186

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Das Förderprogramm für regenerative Energien wird über die neue „Richtlinie zur Förderung von Solarstromerzeugung, Solarstromspeichern und Mieterstrom“ und die aktualisierte „Richtlinie zur Förderung regenerativer Wärme“ umgesetzt“.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Hintergrund

Der Rat der Stadt Braunschweig hat 2012 das Förderprogramm für regenerative Energien beschlossen. Für die Umsetzung sind im kommenden Haushaltsjahr 2020 Mittel in Höhe von 130.000 € vorgesehen.

 

Das Förderprogramm ist eine etablierte und erfolgreiche Maßnahme des Klimaschutzkon­zepts, um die Umstellung auf regenerative Energien voranzubringen. Es leistet zugleich ei­nen Beitrag zur lokalen Wirtschaftsförderung im Bereich regenerativer Energien. Im Übrigen unterstützt es auch die positive Wahrnehmung der städtischen Klimaschutzaktivitäten.

 

In den vergangenen Jahren gab es eine sehr hohe Nachfrage nach der Förderung, so dass die Mittel bereits innerhalb weniger Monate ausgeschöpft waren.

 

Die Verwaltung hat die Richtlinien für das Förderprogramm daher erst im Jahr 2019 ange­passt (Drs. 19-10197) und die Höhe der Einzelförderungen bei gleichbleibendem Gesamt­budget gesenkt. Dadurch konnten im Vergleich zum Vorjahr noch mehr Bürgerinnen und Bürger von geförderten Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) als bisher profitieren.

 

Trotz dieser Anpassung waren auch dieses Jahr die zur Verfügung stehenden Fördermittel innerhalb weniger Wochen nach Bekanntgabe der neuen Richtlinien aufgebraucht.


 

Beim überwiegenden Teil der geförderten Projekte in 2019 handelt es sich um PV-Anlagen (59) und Speicher (40), die mit einem Gesamtbetrag von über 122.000 € gefördert werden.

 

Dafür können insgesamt fast 573 Kilowattpeak (kWp) an Anlagen- und 321 Kilowattstunden (kWh) an Speicherleistung mit einer Investitionssumme von mehr als 1.000.000 € umgesetzt werden.

 

Bilanziell können mit den fast 500.000 Kilowattstunden etwa 160 Haushalte mit Solarstrom versorgt werden.

 

Somit hat das Förderprogramm bereits einen wichtigen Anreiz für die Braunschweiger Ener­giewende gesetzt und ist auch weiterhin ein wichtiger Baustein im Rahmen des Braun­schweiger Klimaschutzes.

 

Anpassung der Förderrichtlinien

Um zukünftig noch effektiver mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln umzugehen und neue Anreize zur lokalen Energiewende zu setzen, wird eine erneute Anpassung der Förderrichtlinien vorgeschlagen. Dazu soll die bisherige Förderrichtlinie „Richtlinie zur Förde­rung von Solarstromerzeugung und Solarstromspeichern“ durch die neue „Richtlinie zur För­derung von Solarstromerzeugung, Solarstromspeicher und Mieterstrom“, ersetzt werden so­wie die „Richtlinie zur Förderung regenerativer Wärme“ leicht angepasst werden.

 

Die Förderrichtlinien sollen in dieser Form schon in 2020 umgesetzt werden.

 

1. Richtlinie zur Förderung von Solarstromerzeugung, Solarstromspeichern und Mieterstrom

Die Richtlinie zur „Förderung von Solarstromerzeugung, Solarstromspeichern und Mieter­strom“ soll aus drei Bausteinen bestehen:

 

1.1 PV-Anlagen

Für die Erreichung der ambitionierten Energiewendeziele ist ein hoher Zubau von Solarstrom in Braunschweig und die möglichst umfangreiche Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Dachflächen erforderlich. Relevant sind PV-Anlagen aller Größen und Solarstromspeicher. PV-Anlagen mit einer Leistung unter 10 kWp sollen mit pauschal 500 €, PV-Anlagen größer als 10 kWp pauschal mit 1.000 € gefördert werden. Da größere PV-Anlagen mit mehr als 10 kWp bisher vor allem aufgrund anteiliger Belastung des Eigenverbrauchs mit EEG-Umlage und besonderer technischer Voraussetzungen weniger attraktiv sind, wird ein höhe­rer Förderbetrag vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Anpassung erhöht die Reichweite des Förderprogramms und vereinfacht die Antragsabwicklung.

 

1.2 Solarstromspeicher

Die Verwaltung schlägt vor auch für Solarstromspeicher künftig einen pauschalen Betrag von 500 € anzusetzen. So wird auch hier die Reichweite des Förderprogramms erhöht und die Abwicklung vereinfacht.

 

1.3 Mieterstromprojekte

Über Mieterstromprojekte können auch Menschen, die nicht Pächter/-innen oder Eigentü­mer/-innen von geeigneten Flächen sind, bei der Energiewende eingebunden werden. Zu­dem wird das Potenzial zum Ausbau der PV-Nutzung in Braunschweig auf den vielen Dach­flächen der Mehrfamilienhäuser bislang kaum genutzt. Daher schlägt die Verwaltung vor, zukünftig explizit Mieterstromprojekte auf der Basis von Solarstrom pauschal mit 1.000 € zu fördern. Zusätzlich sollen sie 200 €/kWp und max. insgesamt 5.000 € erhalten. Aufgrund der längeren Projektierungsdauer werden hierfür 15.000 € der bereitgestellten Mittel bis zum 01.07.2020 zurückgehalten.


 

2. Richtlinie zur Förderung regenerativer Wärme

Regenerative Wärmeerzeugung stellt neben der regenerativen Stromerzeugung einen zwei­ten wichtigen Baustein der Energiewende dar. Der Austausch fossiler Heizsysteme ist eine wesentliche Herausforderung. Insbesondere ist ein verstärkter Zubau von Wärmepumpen erforderlich. Die Förderung für regenerative Wärme in Bestandsgebäuden seitens der Stadt Braunschweig ist daher ein wichtiges Instrument, um den Ausbau von regenerativer Wärme zu erhöhen.

 

Die Verwaltung plant, die bestehende Förderkulisse des BAfA-Programms „Heizen mit er­neuerbaren Energien“ wie bisher als Basis für eine eigene Förderung zu nutzen und zusätz­lich auch geräuscharme Luftwärmepumpen zu fördern. Wie schon 2019 soll die bestehende BAfA-Förderung aufgestockt werden, um deren Attraktivität zu erhöhen (+ 15 % der Ge­samtinvestitionssumme Altbau (brutto)). Zusätzlich sollen ab 2020 auch Luftwärmepumpen mit einem Schallleistungspegel von unter 50 dB (A) gefördert werden, die somit deutlich lei­ser sind, als die Mehrzahl der bisher installierten Anlagen.

 

3. Ergänzungen

Für beide Förderungen soll eine maximale Höhe von insgesamt max. 2.500 € je Liegenschaft festgesetzt werden. Für Mieterstromprojekte liegt die maximale Förderhöhe bei 5.000 € je Antragssteller/-in und Jahr. Die Begrenzung verhindert sehr hohe Einzelförderungen und erhöht daher die Reichweite des Förderprogramms.

 

Die Richtlinie für „Zuschüsse zur Durchführung von Solarberatungen“ soll künftig entfallen. Durch die Solar-Checks wurden bisher Zuschüsse zur Durchführung von Solarberatungen gewährt. Die finanzielle Förderung durch die Stadt Braunschweig ist nicht länger erforderlich, da das Konzept der Solar-Check-Beratungen neu aufgestellt wird. Die Angebote der Ver­braucherzentrale und der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) werden zusammengeführt und zusätzlich wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie finanziell unterstützen. Damit steht den Braunschweiger Bürgerinnen und Bürgern ein inhalt­lich und fachlich vertieftes Angebot zur Beratung, bei einem geringen Selbstkostenbeitrag von 30 € bzw. kostenlos bei einkommensschwachen Haushalten, zur Verfügung.

 

Die Verwaltung plant trotz Aufhebung der Förderrichtlinie in diesem Rahmen weiter aktiv zu bleiben und im kommenden Jahr gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Niedersachsen und der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) eine entsprechende Wer­bekampagne durchzuführen, um auf das angepasste Angebot aufmerksam zu machen.


 

4. Zusammenfassung

 

Richtlinie

Förderung bisher

Förderung neu

Solarstromerzeugung, Solarstromspeicher und Mieterstrom

Solarstromerzeugung:

Förderhöhe:

150 €/kWp

 

Solarstromerzeugung:

Förderhöhe:

Pauschal 500 € für PV-Anlagen < 10 kWp

Pauschal 1.000 € für PV-Anlagen > 10 kWp

Solarstromspeicher:

Förderhöhe:

200 €/kWh

Solarstromspeicher:

Förderhöhe:

Pauschal 500 € (Speicher > 3 kWh)

 

 

Mieterstromprojekte:

Förderhöhe:

Pauschalbetrag 1.000 €

+ 200 €/kWp, max. 5.000 €.

Regenerative Wärme

Förderhöhe:

+15% der Investitions­summe Altbau (brutto)

Förderhöhe:

+ 15 % der Investitionssumme Altbau (brutto)

Zuschüsse zur Durch­führung von Solarbe­ratungen

Förderhöhe:

200 €

Nicht mehr erforderlich

Förderdeckel

insgesamt max. 2.500 € je Liegenschaft

 

insgesamt max. 2.500 € je Liegenschaft,
bei Mieterstromprojekten: insgesamt max. 5.000 € je Antragssteller/-in


 

 

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Anlagen

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