Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-12253

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Der von der Braunschweiger Friedenskirche beantragten Aufhebung der im Kaufvertrag vom 8. Mai 2013 unter festgelegten Nutzungsbeschränkungen für einen Teil des Flurstücks Gemarkung Altpetritor, Flur 1, Flurstück 104/23 zur Erweiterung der Außenspielflächen wird gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 6 des Kaufvertrages zwischen der Stadt Braunschweig und der Friedenskirche zugestimmt.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrates

 

Die Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrates 310 ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Gestaltung der Außenanlage der Kindertagesstätte um eine Maßnahme zur Pflege des Ortsbildes des Stadtbezirks, für die der Stadtbezirksrat 310 beschlusszuständig ist.

 

Sachverhalt:

Mit Ratsbeschlüssen DS 17-04871 und DS 18-09160 ist die Verwaltung beauftragt, den be-darfsgerechten Ausbau von Krippen- und Kindergartengruppen zu prüfen und umzusetzen. Alle freien Träger in Braunschweig wurden über den geplanten Kindertagesstättenausbau informiert und Möglichkeiten zur Mitwirkung abgefragt.

 

Die Friedenskirche als Eigentümerin des Grundstücks „Spatzenstieg 21“ plant, mit der Stiftung Netzwerk Nächstenliebe e. V. die auf dem Grundstück bestehende Kindertages­stätte „Spatz 21“ um zwei Kindergartengruppen zu erweitern. Für die Aufstockung des Gebäudes um ein weiteres Geschoss wurde im Juli 2019 ein entsprechender Bauantrag eingereicht. Die bauliche Erweiterung wurde bereits im Rahmen einer erfolgten Bau­voranfrage als genehmigungsfähig ermessen. Für die Umsetzung des Projektes ist auch die Erweiterung der Außenspielfläche nach den gesetzlichen Vorgaben des KitaG zwingend. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten
(1. DVO-KiTaG) muss eine Außenfläche zum Spielen von mindestens 12 m² je Kind vor­gehalten werden. Die Landeschulbehörde als Fachaufsicht hat dem Träger bei Vorliegen der Mindestanforderungen die Betriebserlaubnis für die zusätzlichen Kindergartenplätze in Aussicht gestellt.


 

Grundsätzlich steht eine ausreichend große Grundstücksfläche zur Verfügung. Die Erweiterung der Außenspielfläche ist gegenwärtig nicht möglich, da für eine Teilfläche (rd. 177 m²) des Grundstücks Nutzungseinschränkungen vereinbart sind (vgl. Beschluss des Stadtbezirksrates vom 22.01.2013 Vorlagen-Nr. 15802/12).

 

Für die Umsetzung des Projektes ist die Aufhebung der Nutzungsbeschränkung für diese Teilfläche zwingend erforderlich. Der Träger hat der Verwaltung einen Außenanlagenplan (s. Anlage) vorgelegt, der Bestandteil der Baugenehmigung wird. Wesentliche Elemente wie eine Schnitthecke an der Außenseite der Einfriedung sowie der Erhalt der Blütenkirschen als wesentliches Gestaltungselement mit Außenwirkung im Zusammenhang mit der öffentlichen Grünfläche an der Ostseite des Ringgleisweges sind darin enthalten, so dass die Verwaltung wesentliche Ziele der Planung aus dem Jahr 2012/13 gewahrt sieht und der Aufhebung der Nutzungsbeschränkungen aus dem Kaufvertrag zustimmen kann.

 

Aufgrund der aktuell fehlenden Betreuungsplätze, bestehender Beschlüsse zum bedarfsge-rechten Ausbau der Angebote und der Verpflichtung der Stadt Braunschweig, den gesetzli-chen Rechtsanspruch gemäß § 24 SGB VIII auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen, ist die genannte Einzelmaßnahme mit hoher Priorität umzusetzen.
 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise