Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-12188

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

1.      Die von der Braunschweiger Verkehrs-GmbH beantragte Übernahme von Ausfallbürgschaften für drei Kreditaufnahmen in Höhe von insgesamt 19.790.000 EUR zuzüglich Zinsen und etwaigen Kosten wird beschlossen.

 

2.      Sofern die Zinsbindungen nicht für die komplette Laufzeit der Darlehen vereinbart werden, wird die Verwaltung ermächtigt, die nach deren Ablauf erforderlichen Prolongationen oder Umschuldungen durch Bürgschaftserklärungen zu sichern.

 

3.      Sofern im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 dargestellten Darlehensaufnahmen Zinssicherungsgeschäfte vereinbart werden, wird die Verwaltung ermächtigt, diese ggf. durch Bürgschaftserklärungen zu sichern.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Darlehen dienen der Finanzierung folgender in den Wirtschaftsplänen 2016, 2017 und 2019 veranschlagter Maßnahmen:

 

lfd. Nr.

Maßnahme

Finanzierungsbedarf

1

  • Kauf von 21 Bussen
  • Anschaffungen im Rahmen des Projekts ‘Fahrplandaten in Echtzeit‘

3.475.000 EUR

1.540.000 EUR

           

5.015.000 EUR

2

  • Gleissanierungen
    - Mühlenfortstraße, Hagenbrücke und Lange Straße
    - Berliner Straße (Bereich Haltestelle Querumer Straße)
  • Erneuerung der Auszugsvorrichtungen der Straßenbahnbrücke über die Bundesautobahn 2
  • Verstärkung der Bewehrung der Tiefgarage Magni


1.778.000 EUR
658.000 EUR

134.000 EUR
 

   105.000 EUR

2.675.000 EUR

3

Sanierung und Erneuerung des Betriebshofs Lindenberg

12.100.000 EUR

 

 

19.790.000 EUR

Die Auszahlung des Kredites zur Sanierung und Erneuerung des Betriebshofs Lindenberg ist in drei Tranchen wie folgt vorgesehen:

 

Datum Auszahlung

Betrag

31. März 2020

5.500.000 EUR

30. Juni 2020

4.000.000 EUR

30. Dezember 2020

2.600.000 EUR

 

12.100.000 EUR

 

Die Maßnahmen werden derzeit über die Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH vorfinanziert. Nunmehr ist die Umstellung auf langfristige Finanzierungen vorgesehen. Die Kreditlaufzeiten sollen 10 Jahre (5.015.000 EUR), 25 Jahre (2.675.000 EUR) und 30 Jahre (12.100.000 EUR) betragen. Die Darlehen werden am Ende der jeweiligen Laufzeit vollständig getilgt sein.

 

Die konkreten Darlehenskonditionen können derzeit noch nicht genannt werden, da die Kreditaufnahmen erst im Jahr 2020 geplant sind. Der Beschluss wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt erbeten, um die Bürgschaftsurkunden zeitnah in rechtsverbindlicher Form vorlegen zu können.

 

Die Dauer der Zinsbindung soll jeweils mindestens zehn Jahre betragen. Bei herkömmlichen Festzinskrediten wird von den Banken meist nur eine Zinsbindung von maximal zehn Jahren angeboten, da der Darlehensnehmer gemäß § 489 Abs. 1 Ziffer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach Ablauf dieses Zeitraumes ein Kündigungsrecht besitzt. Dieses kann zwar von Gemeinden, nicht jedoch von städtischen Gesellschaften durch Vertrag ausgeschlossen werden.

 

Um sich das derzeit günstige Zinsniveau für einen Zeitraum von über zehn Jahren sichern zu können, erwägt die Braunschweiger Verkehrs-GmbH in Abhängigkeit der eingehenden Angebote den Abschluss von Zinssicherungsgeschäften. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Geschäfte keine spekulativen Elemente beinhalten, sondern ausschließlich der langfristigen Sicherung des derzeit günstigen Zinsniveaus dienen würden.

 

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass zumindest einige Banken ihre Praxis dahingehend verändert haben, dass künftig auch eine Bürgschaft für das Zinssicherungsgeschäft gefordert wird. Aus diesem Grund wurde vorsorglich Ziffer 3 in den Beschlussvorschlag aufgenommen, um entsprechend handlungsfähig zu sein.

 

Ein erhöhtes Risiko besteht aus Sicht der Verwaltung nicht, da die Zinssicherungsgeschäfte sowohl zu Beginn als auch am Ende der Laufzeit den Wert Null haben. Lediglich während der Laufzeit könnten die Geschäfte einen negativen Marktwert haben, wenn das Zinsniveau gegenüber dem Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gesunken ist. Da die Zinssicherungsgeschäfte jedoch - wie bereits oben dargestellt - ausschließlich der langfristigen Sicherung des Zinsniveaus dienen, ist eine mögliche vorzeitige Veräußerung nicht beabsichtigt.

 

Sobald die Darlehenskonditionen bekannt sind, wird der Rat über die konkreten Bürgschaftsbedingungen informiert.

 

Die Darlehensgewährungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt der Übernahme einer 100 %igen Ausfallbürgschaft durch die Stadt Braunschweig.

 

Sofern die jeweilige Zinsbindung nicht für die gesamte Laufzeit des Kredites vereinbart wird, ist nach deren Ablauf eine Neuverhandlung der Darlehenskonditionen erforderlich. Dabei kann es zu einer Prolongation (Fortsetzung des Darlehens beim bisherigen Kreditgeber, gegebenenfalls zu geänderten Konditionen) oder einer Umschuldung (Vereinbarung neuer Konditionen bei einem anderen Kreditgeber) kommen. Da beide Fälle im Kern lediglich eine Fortsetzung des bis zu diesem Zeitpunkt verbürgten Darlehens beinhalten, wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung bereits jetzt zu den anschließenden Bürgschaftsübernahmen ermächtigt wird.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bürgschaften neben dem jeweiligen Darlehensbetrag auch die Zinsen, etwaige weitere Kosten und ggf. das Zinssicherungsgeschäft beinhalten. Im Fall der Inanspruchnahme könnten die Eventualverpflichtungen den Gesamtbetrag von 19.790.000 EUR übersteigen.

 

Anmerkung:

 

Die EU-rechtlichen Regelungen hinsichtlich Beihilfen (insbesondere die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sind für den vorliegenden Fall unbeachtlich, da der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 14. Juli 2015 (Drucksache 15-00133) beschlossen hat, die Braunschweiger Verkehrs-GmbH ab dem 1. Oktober 2015 im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 1370/2007 auf Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages mit der Erbringung von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr der Teilnetze 40 (Stadtbahn) und 41 (Stadtbus) als interner Betreiber zu beauftragen.

 

Im Rahmen der Direktvergabe auf Basis des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind Bürgschaftsübernahmen ohne Verletzung des Europarechts möglich.
 

 

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