Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 19-12264-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Freiplakatierungskontingente: Werbeflächen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0800 Stabsstelle Wirtschaftsdezernat
- Beteiligt:
- 20 Fachbereich Finanzen; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Leppa
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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zur Kenntnis
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28.11.2019
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Sachverhalt
Zur Anfrage der Gruppe Fraktion P² im Rat der Stadt Braunschweig wurde zuständigkeitshalber die Braunschweig Stadtmarketing GmbH um Beantwortung gebeten. Von dort wurde wie folgt Stellung genommen:
Der Braunschweig Stadtmarketing GmbH (BSM) wurden mit Vertrag vom Januar 2012 die Werberechte auf öffentlichem Grund übertragen. Aus einer Ausschreibung ging die Firma Ströer Deutsche Städte Medien GmbH (Ströer DSM) als Partnerin hervor, ein entsprechender Vertrag zwischen der Braunschweig Stadtmarketing GmbH und der Ströer DSM wurde geschlossen. Er enthält neben einer fixen und variablen Pachtzahlung ein Freiplakatierungskontingent. Auch die Braunschweiger Verkehrs-GmbH hat einen entsprechenden Vertrag zu Werbeflächen im öffentlichen Raum mit Ströer DSM.
Die BSM verfügt über ein von der Ströer DSM GmbH zur Verfügung gestelltes Freiplakatierungskontingent, das unter bestimmten Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben des Stadtmarketings, und somit auch für Werbemaßnahmen und Veranstaltungen Dritter mit Relevanz im Sinne des Stadtmarketings, eingesetzt werden kann. Ströer DSM verfügt dabei über ein Schieberecht bis zu drei Wochen vor der Veranstaltung, das heißt es können nur Flächen belegt werden, die bis 3 Wochen vor dem Aushangtermin noch nicht regulär durch andere Kunden gebucht sind. Die Plakatierung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch Ströer DSM, wenn die o.g. Kriterien zur Zweckbindung eingehalten werden. Dies wäre z.B. nicht der Fall, wenn Dritte das Kontingent nutzen und damit eigene Werbeaufträge an Ströer DSM ersetzen.
Zu Frage 1:
Die Entscheidung zur Unterstützung von Werbemaßnahmen und Veranstaltungen Dritter mit Relevanz im Sinne des Stadtmarketings für Braunschweig trifft die Geschäftsführung der BSM.
Eine Beauftragung der Gesellschaft zur Bewerbung eines bestimmten Ereignisses kann durch einen Ratsbeschluss oder durch einen Anweisungsbeschluss an die Gesellschafterversammlung erfolgen. Dieser wird in der Regel eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der BSM gegenüber der Stadt Braunschweig oder eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen und zu einer Zahlungsverpflichtung der entsprechenden Steuern führen, sofern durch diese Beauftragung das Kontingent der Stadt Braunschweig von 62 TEUR überschritten wird (siehe dazu Antwort zu Frage 2).
Zu Frage 2:
In dem Vertrag zwischen der Stadt Braunschweig und der BSM zur Übertragung der Werberechte auf öffentlichem Grund ist geregelt, dass die Stadt Braunschweig ein Mediavolumen in Höhe von 62 TEUR jährlich selbst nutzen kann. Die Bedarfe für diese Mittel werden jährlich im Voraus bei allen Dezernaten abgefragt und die Mittel entsprechend zugeteilt. Das Volumen ist jedes Jahr vollständig ausgebucht. Die Festlegung der Mittelzuteilung ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
Zu Frage 3:
Für die Nutzung der Werbeträger entstehen grundsätzlich zwar keine Kosten (mit Ausnahme der unter dem vorherigen Punkt genannten Beauftragung der Gesellschaft zur Abwicklung eines bestimmten Geschäftes durch den Rat). An zusätzlichen Kosten entstehen die Produktionskosten für das Werbemedium, z.B. Gestaltung und Druck der Plakate, und die Kosten für die Anbringung der Werbemedien auf die Werbeträger, z.B. Klebekosten bei den klassischen Werbeträgern. Die Inhalte werden im vorgegebenen Gestaltungsrahmen des Corporate Designs für Braunschweig kommuniziert.
