Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 19-12326-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 23.11.2019 (19-12326) wird wie folgt Stellung genommen:


Zu Frage 1:

 

Die Stadt Braunschweig betreibt auf dem Gelände Ortwinstraße 4 im Siegfriedviertel in unmittelbarer Nachbarschaft der Nibelungen-Realschule die Jugendverkehrsschule I. Auf dem dort vorhandenen Straßenparcours lernen die Schülerinnen und Schüler das richtige Verhalten in verschiedenen Verkehrssituationen. Neben der Nutzung des Außengeländes besteht die Möglichkeit, einen modern ausgestatteten Unterrichtsraum zu nutzen.

 

Das Gelände der Jugendverkehrsschule II in Waggum ist eine Betriebsstätte des Motorsportclubs der Polizei Braunschweig im ADAC e. V. Verpächter an den Verein ist die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH. Auf diesem Gelände üben die Schülerinnen und Schüler ebenfalls das richtige Verhalten im Verkehr. Außerdem bieten hier drei weiterführende Schulen Mofa-Kurse an. Zudem findet auch auf den Schulhöfen Unterricht zur Verkehrserziehung statt, bspw. zur Vorbereitung auf die Fahrradprüfungen.

 

Die Kapazitäten reichen grundsätzlich aus. Eine Ausweitung der Nutzung der Jugendverkehrsschule I auf den Nachmittagsbereich, die von einigen Grundschulen gewünscht wurde, konnte allerdings nicht realisiert werden.

 

Zu Frage 2:

 

Zwischen der Stadt und dem Trägerverein der Jugendverkehrsschule II in Waggum besteht ein Nutzungsvertrag. Dafür entrichtet die Stadt ein Entgelt. Dieser Vertrag wird derzeit neu gefasst und enthält eine moderate Erhöhung. Sollte der Pachtvertrag zwischen der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH und dem Trägerverein neu gefasst werden, ist davon auszugehen, dass ein steigender Pachtzins eine weitere Erhöhung des städtischen Nutzungsentgelts zur Folge haben wird. Wenn es keine Einschränkung der Arbeit der Jugendverkehrsschule geben soll, kann auf die Nutzung der JVS II derzeit nicht verzichtet werden, da auf dem Gelände der Jugendverkehrsschule I die ausfallende Zeit nicht kompensiert werden könnte.

 

Zu Frage 3:

 

Der Unterricht in der Mobilitäts- und Verkehrserziehung gehört zu den inneren Schulangelegenheiten und fällt somit in die Zuständigkeit des Landes Niedersachsen. Der Schulträger ist allerdings nach den Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes für die erforderliche Ausstattung zuständig. Dieser Verpflichtung kommt die Stadt mit der Einrichtung und dem Betrieb der Jugendverkehrsschule I sowie der Anmietung der Jugendverkehrsschule II nach. Außerdem trägt die Stadt die Kosten für die Beförderungen der Schülerinnen und Schüler zu den Einrichtungen und zurück zur Schule.

 

Seit einiger Zeit besteht die Notwendigkeit für eine grundsätzliche Sanierung des Straßenparcours der Jugendverkehrsschule I und in diesem Zusammenhang der Bedarf für eine inhaltliche Überarbeitung und Modernisierung des Parcours für derzeit nicht abbildbare Verhaltensübungen (z. B. in einem Verkehrskreisel). Die dadurch entstehenden Kosten sind bislang weder im Haushalt noch in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt. Ein Sanierungs- bzw. Instandhaltungsbedarf besteht ebenfalls am Gebäude, der bislang noch nicht umfassend betrachtet worden ist.

 

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