Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 19-12308-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zu dem Antrag der Fraktion BIBS vom 21.11.2019 (DS 19-12308) wird wie folgt Stellung genommen:


Der Fachbereich Stadtgrün und Sport, als größter Nutzer der Werkzeuge hält aktuell insgesamt ca. 180 Laubblasgeräte vor. Diese teilen sich auf in 40 zu schiebende Einachsgeräte, 56 rückentragbare Geräte und 84 Handgeräte. Die Hälfte der Handgeräte laufen im Akkubetrieb.

 

Einsatz von Laubblasgeräten in der Grünflächenverwaltung

 

Über den herbstlichen Einsatz zur Laubbeseitigung hinaus werden die Handgeräte ganzjährig für Reinigungsarbeiten verwendet. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Entfernung von kleinteiligen Schnittgutresten auf befestigten Flächen, die durch Arbeiten am Straßengrün oder im Zusammenhang mit der Durchführung Baumfäll- und Baupflegearbeiten entstehen.

 

Bei allen mit den Laubblasgeräten zu erledigenden Arbeiten ergibt sich für die nutzenden Mitarbeiter eine deutliche körperliche Entlastung vor allem im Bereich des Rückens und der Schultern im Vergleich zum Einsatz von Laubrechen. Für die verkehrssichernde Säuberung von befestigten Flächen, sowie die werterhaltende Entfernung von Laub auf Grünflächen (Gebrauchsrasenflächen) ist es entsprechend unumgänglich, Arbeitsgeräte zu nutzen, deren Effektivität wesentlich höher ist als die von Handwerkzeugen und mit denen körperschonender gearbeitet werden kann.Um beispielsweise die ca. 350 ha städtischen Gebrauchsrasenflächen, die über das Jahr intensiv gepflegt werden müssen, auch unmittelbar nach dem Winter in vitalem Zustand weiternutzen zu können, müssen diese Flächen von Laub befreit werden, da sie ansonsten bis in die Grasnarbe hinein geschädigt werden können.

 

Bei großen Rasenflächen in Grünanlagen werden Sammelmaschinen eingesetzt. Das in den Randbereichen befindliche Laub, wird – soweit vorhanden – in gehölzbestandene Bereiche verbracht, in welchen es in größeren Mengen liegen bleibt und im Laufe der Zeit mineralisiert. Wiesen werden grundsätzlich nicht bearbeitet.

 

Weitere Grünflächen, bei denen Herbstlaub entfernt wird, sind Pflanzungen im direkten Straßenraum. Das Straßengrün wird zum Winter hin von dem Laub befreit, welches durch Windeinwirkung aus der Pflanzung herausgeweht und entsprechend auf versiegelten Flächen zu Verkehrssicherheitsproblemen führen kann. Das restliche Laub verbleibt innerhalb der Pflanzung.

 

Ob die erforderliche Entfernung oder Umsetzung von Laub mit dem Laubbläser oder mit dem Laubbesen durchgeführt wird, ist letztlich für Lebewesen unerheblich – durch die Arbeiten selbst werden sie nicht unterschiedlich geschädigt. Die Laubmengen, die nicht in Pflanzungen verbleiben können, werden aufgenommen und zur Kompostierung abgefahren. Die in die Randbereiche umgesetzten Laubschichten und die ausgedehnten völlig unbearbeiteten Flächen stehen als Habitat für unterschiedliche Organismengruppen zur Verfügung.

 

Um die faunistische und floristische Artenvielfalt im städtischen Raum wieder zu vergrößern und die Biodiversität im gesamten Jahresverlauf zu fördern, hat der Fachbereich Stadtgrün und Sport in den vergangenen Jahren bereits eine große Anzahl an zuvor intensiv gepflegten Rasenflächen in eine extensive Pflegeform überführt. Dem Aspekt des Lärmschutzes wird weiterhin seit langem bei der Neuanschaffung von Geräten derart Rechnung getragen, dass der Fachbereich Stadtgrün verstärkt Geräte mit Akku-Betrieb eingesetzt, die nicht nur emissions-, sondern auch immissionsärmer sind.

 

In der Gesamtbetrachtung der Thematik bleibt festzustellen, dass auf den Einsatz von Laubblasgeräten seitens der Grünflächenverwaltung aus den dargelegten Gründen auch in Zukunft nicht verzichtet werden kann.

 

Verbot von Laubblasgeräten

 

Rechtlich gesehen ist es nicht möglich, den Betrieb von Laubblasgeräten gänzlich zu verbieten.

 

Laubbläser und Laubsauger unterliegen in der Bundesrepublik der 32. BImSchV. Diese Verordnung wurde vom Bundesgesetzgeber erlassen, um die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments (EG-Richtlinie 2000/14) in deutsches Recht umzusetzen. Die EG-Richtlinie enthält Marktverkehrsregelungen für diese Geräte und Maschinen und gestattet den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um deren Verwendung, in den von ihnen als sensibel eingestuften Bereichen zu regeln. Dies schließt die Möglichkeit ein, die Betriebsstunden für diese Geräte und Maschinen unter bestimmten Voraussetzungen zu beschränken (Art. 17 der EG-Richtlinie 2000/14).

 

Ein generelles Verbot der betreffenden Geräte und Maschinen schließt die EG-Richtlinie 2000/14 jedoch von vorne herein aus. Nach Art. 6 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme solcher Geräte und Maschinen weder untersagen noch einschränken oder behindern, wenn die von der Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Ein formelles Verbot der Nutzung dieser Geräte ist also aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Diese Auffassung vertritt auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).

 

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt den Betrieb von Laubbläsern und Laubsaugern rechtlich verbindlich und einheitlich. Die 32. BImSchV enthält neben Regelungen, die das Inverkehrbringen von Laubbläsern und Laubsaugern betreffen, insbesondere auch konkrete Betriebszeitbeschränkungen. Grundsätzlich dürfen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung Laubbläser und Laubsauger u. a. in Wohngebieten (WR, WA) ausschließlich werktags (einschließlich Samstag) in den Zeiten von 9.00 bis 13.00 und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden. In der besonders schutzbedürftigen Nachtzeit ist der Betrieb von Laubbläsern und Laubsaugern schon heute nicht zulässig.

 

Darüber hinaus gelten in Braunschweig bereits weitergehende Einschränkungen für den Betrieb dieser Geräte. Mit der in 2017 erfolgten Neufassung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig wurde auch der § 4 (Ruhestörender Lärm) dieser Verordnung angepasst und die zeitliche Einsatzbeschränkung dieser Geräte weiter ausgedehnt.

Hiernach gelten die o. g. Betriebszeitbeschränkungen grundsätzlich im ganzen Stadtgebiet und nicht differenziert nach Wohngebieten.

 

Ausnahmen innerhalb dieser Verordnung betreffen §4 Absatz (2) – Mittagsruhe, welche u.a. nicht für die Ausübung der Aufgaben des Stadtgrün eingehalten werden muß. Zur Aufrechterhaltung des Betriebes wird hiervon Gebrauch gemacht.

 

Grundsätzlich ist in Braunschweig also bereits eine verhältnismäßige Ausdehnung der Betriebszeitbeschränkungen für Laubbläser sowie für Laubsauger erfolgt, so dass dem Lärmschutzanspruch der Bürgerinnen und Bürger bereits über die rechtlichen Vorgaben der 32. BImSchV hinaus Rechnung getragen wird. Eine noch weitergehende Einschränkung wird aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht für erforderlich erachtet.

 

Weder Privatpersonen noch Firmen kann der Gebrauch der Geräte verboten werden kann. Die städtischen Gesellschaften werden vergleichbare Gründe wie die städtische Grünflächenverwaltung vorzutragen haben, aus denen heraus sie auf die Geräte nicht verzichten können, wobei davon ausgegangen wird, dass die Geräte sensibel und zielgerecht eingesetzt werden.

 

Fazit

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag nicht zu beschließen, zumal er in Teilen aus rechtlichen Gründen seitens der Verwaltung nicht umsetzbar wäre.


 

 

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