Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 19-12384-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Anfrage der Fraktion DIE LINKE. im Rat der Stadt Braunschweig vom 4. Dezember 2019 (Drucksache 19-12384) wird nachstehend beantwortet:

 

Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 erfolgt in Abstimmung mit der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH (Stadthallen GmbH).

 

Zu Frage 1.)

 

Die Versammlung war nicht öffentlich, der Teilnehmerkreis stand für die Gruppe der Delegierten im Vorfeld endgültig fest, auch Gäste waren angemeldet, spontan anreisende Gäste mussten sich vor Zutritt zur Halle einem intensiven Sicherheitscheck unter Beteiligung des BKA unterziehen. Gleiches galt für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Betreibers, der Dienstleister und der Presse.

 

Durch den Veranstalter erfolgte im Rahmen der Versammlung keine aktive Verteilung von Materialien, abgesehen von den Unterlagen für die Delegierten. Im Bereich Business-Foyer gab es Infostände von nahestehenden Organisationen z. B. der AfD-Bundestagsfraktion, der Christen in der AfD (ChrAfd) oder der Alternativen Vereinigung der Arbeitnehmer e.V. (AVA e.V.). Auch hier wurden aktiv keine Materialien verteilt, aber in Prospektständern ausgelegt.

 

Alle eingebrachten Materialien wurden aus Sicherheitsgründen durch Ordnungsdienst und Polizei intensiv durchsucht. Durch die starke Präsenz des Staatsschutzes, aber auch vieler Pressevertreter wären der Geschäftsführung rechtswidrige Info-Materialien sicher zur Kenntnis gelangt.

 

Ein Vertreter der Geschäftsführung war während der gesamten Dauer des Parteitages in den Räumen der Volkswagen Halle anwesend.

 

Zu Frage 2.)

 

Die Beflaggung ist im Norden der Volkswagen Halle (Konrad-Adenauer-Straße) erfolgt. Zusätzlich hat die Stadthallen GmbH weitere eigene fünf Fahnen „Flagge der Vielfalt“ aufgehängt und zwei Schilder am Haupteingang bzw. Betriebseingang installiert.

 

Die Beflaggung erfolgte von Montag, den 25. November 2019 bis Montag, den 2. Dezember 20219. Die entsprechenden Fotos werden der schriftlichen Antwort beigefügt.

 

Zu Frage 3.)

 

Die Versammlungsbehörde entscheidet bei der Bestätigung von Versammlungen auch über die Erteilung vom Lärmschutzauflagen. Dabei stützt sie sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (10. November 2011, 11 LA 298/10), wonach eine Beschränkung der Lautstärke auf 90 dB (A), gemessen in einem Meter Abstand von der Emissionsquelle, zum Schutz der Versammlungsteilnehmer, unbeteiligter Dritter oder der im Einsatz befindlichen Polizeibeamten vor schädlichen Lärmeinwirkungen zulässig und angemessen ist. Diese Auflage wird seit August dieses Jahres auf Anregung der Polizei regelmäßig verfügt, um Schutzansprüche der eingesetzten Dienstkräfte zu gewährleisten, sofern bei einer Versammlung Schallverstärker oberhalb der Megaphongröße angezeigt werden. Davor war die Auflage je nach Gefahrenlage nur in Einzelfällen verfügt worden, insbesondere bei gleichzeitig stattfindenden widerstreitenden Versammlungen.

 

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen den Auflagenbescheid zur Versammlung aus Anlass des AfD- Parteitages war diese Lärmschutzauflage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten worden. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung ausdrücklich. Im anschließenden Beschwerdeverfahren war diese Auflage nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da der Antragsteller in diesem Punkt die Entscheidung des Gerichts akzeptiert hatte. An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen somit keinerlei Zweifel.

 

Dies vorausgeschickt wird die Frage im Übrigen wie folgt beantwortet:

 

Die Zahl der Versammlungen, die tatsächlich mit mehr als 1.000 Teilnehmern stattgefunden haben, ist nicht bekannt. Hier werden lediglich die erwarteten Teilnehmerzahlen der Anmeldung erfasst, diese lagen bei rund 40 Versammlungen in den letzten 5 Jahren bei über 1.000 Teilnehmern. In welchen Fällen entsprechende Auflagen verfügt oder einvernehmlich abgestimmt wurden, wird statistisch nicht erfasst. Dies gilt ebenfalls für erfolgte Messungen, zumal mit Beginn der Versammlungen die Polizei zuständige Versammlungsbehörde wird.

 

Die in der Anfrage genannten 90 dB können sich nur auf Festlegungen nach Maßgabe des Versammlungsrechts beziehen. Ein immissionsschutzrechtlicher Wert i. H. v. 90 dB ist in Bezug auf Veranstaltungen ansonsten nicht bekannt. In den letzten fünf Jahren sind im gesamten Stadtgebiet etwa 80 öffentliche Veranstaltungen mit jeweils über 1.000 zeitgleich anwesenden Besuchern genehmigt worden, wie z. B. Kultur im Zelt, ATP, BraWo-Bühne, Public Viewing, BBG Open Nights, Tag der offenen Türe etc. Bei allen Veranstaltungen in dieser Größenordnung wurden immissionsschutzrechtliche Auflagen erteilt und bei Bedarf auch entsprechende Messungen durchgeführt.

 


 

 

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Anlagen

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