Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 19-12382-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der Fraktion P² vom 4. Dezember 2019 (DS 19-12382) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Außerhalb des übertragenen Wirkungskreises stellen die Angelegenheiten der örtlichen

Gemeinschaft den äußeren Rahmen der Kompetenz zur Aufgabenwahrnehmung dar.

Der Grundsatz der Allzuständigkeit der Gemeinden umfasst wegen der Beschränkung

auf den spezifischen örtlichen Bezug keine Kompetenz zur Befassung mit

allgemeinpolitischen Angelegenheiten.

 

Das Bundesverfassungsgericht definiert die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft als „diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und –wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen“. Ein konkreter Ortsbezug liegt zum Beispiel bei Städtepartnerschaften, Sportanlagen, Brauchtumspflege und örtlicher Wirtschaftsförderung vor.

 

Der Verwaltung obliegt im konkreten Einzelfall die Prüfung, ob ein konkreter Ortsbezug vorliegt.

 

Durch den gesetzlich normierten Bezug zur örtlichen Gemeinschaft ist es Kommunen grundsätzlich verwehrt, sich allgemein mit kommunalen Finanz- und Sachmitteln an humanitären Hilfsaktionen im Ausland zu beteiligen. Ein Spendenaufruf dagegen kann hinreichend ortsbezogen gestaltet werden.
 

 

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