Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 19-12382-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Braunschweig: Sicherer Hafen - und wie weiter?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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17.12.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion P² vom 4. Dezember 2019 (DS 19-12382) wird wie folgt Stellung genommen:
Außerhalb des übertragenen Wirkungskreises stellen die Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft den äußeren Rahmen der Kompetenz zur Aufgabenwahrnehmung dar.
Der Grundsatz der Allzuständigkeit der Gemeinden umfasst wegen der Beschränkung
auf den spezifischen örtlichen Bezug keine Kompetenz zur Befassung mit
allgemeinpolitischen Angelegenheiten.
Das Bundesverfassungsgericht definiert die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft als „diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und –wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen“. Ein konkreter Ortsbezug liegt zum Beispiel bei Städtepartnerschaften, Sportanlagen, Brauchtumspflege und örtlicher Wirtschaftsförderung vor.
Der Verwaltung obliegt im konkreten Einzelfall die Prüfung, ob ein konkreter Ortsbezug vorliegt.
Durch den gesetzlich normierten Bezug zur örtlichen Gemeinschaft ist es Kommunen grundsätzlich verwehrt, sich allgemein mit kommunalen Finanz- und Sachmitteln an humanitären Hilfsaktionen im Ausland zu beteiligen. Ein Spendenaufruf dagegen kann hinreichend ortsbezogen gestaltet werden.
