Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 20-12636
Grunddaten
- Betreff:
-
Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Sachstand zur Umsetzung in Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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zur Kenntnis
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06.02.2020
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Sachverhalt
Einführung
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23. Dezember 2016 tritt bereits seit dem 1. Januar 2017 stufenweise in Kraft.

Beim BTHG handelt es sich um eines der großen sozialpolitischen Vorhaben der Bundesregierung aus der letzten Legislaturperiode. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und so einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft zu setzen. Grundlage für das BTHG ist die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die insbesondere „die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft“ (Art. 3 UN-BRK) als zentrales Prinzip vorgibt. Mit dem BTHG soll das deutsche Recht im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiterentwickelt werden. Schon jetzt lässt sich festhalten, dass das BTHG das bisher bekannte Recht der Menschen mit Behinderung „revolutioniert“. Letztlich soll mit dem BTHG ein Perspektivenwechsel für Menschen mit Behinderung vollzogen werden und zukünftig der Mensch im Mittelpunkt auch des Verwaltungshandelns stehen.
Was Menschen wegen ihrer Behinderung an Unterstützungsleistungen bekommen, soll nur noch davon abhängig sein, was sie benötigen bzw. was sie möchten und nicht länger von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen abhängen. Diese veränderte und neuartige Ausrichtung der Behindertenhilfe stellt hohe Anforderungen an die mit der Umsetzung des BTHG befasste Verwaltung.
So ist nach dem BTHG für jeden behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen, der Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nimmt oder nehmen will, ein sog. Teilhabeplan- bzw. Gesamtplanverfahren durchzuführen. Mit diesem Verfahren soll der individuelle Hilfebedarf des Leistungsberechtigten ermittelt, beraten und festgestellt werden. Insgesamt dient das Verfahren der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des ablaufenden Teilhabeprozesses. Zukünftig ist der behinderte Mensch in jeder Lage dieses Verfahrens zu beteiligen. Die Leistungsanbieter dürfen unmittelbar am Verfahren, wie etwa im Rahmen der Bedarfsfeststellung, nicht mehr beteiligt werden.
Nach dem BTHG reicht nun auch nur ein einziger Antrag des behinderten Menschen aus, um alle benötigten Leistungen von verschiedenen Rehabilitationsträgern zu erhalten.
Seit 1. Januar 2018 gibt es einen „leistenden“ Reha-Träger, der für die Koordination der Leistungen und gegenüber dem leistungsberechtigten Antragsteller verantwortlich ist. Daneben sind im Rahmen des Verfahrens etwaige existenzsichernde Leistungen (Lebensunterhalt, Kosten der Unterkunft) sicherzustellen (Stichwort „Hilfen aus einer Hand“).
Insofern verursacht das BTHG einen erhöhten Personalaufwand in multiprofessionellen Teams in der Verwaltung. Der Kommunikations- und Koordinierungsbedarf wird weiter erheblich ansteigen, bevor dem behinderten Menschen Eingliederungshilfeleistungen in Form von Sach-, Dienst- oder Geldleistungen gewährt werden können.
Umsetzung des BTHG in der dritten Reformstufe ab 1. Januar 2020
Ein wesentlicher Meilenstein in der Umsetzung des BTHG ist am 1. Januar 2020 mit Inkrafttreten der dritten Reformstufe des BTHG erreicht und umgesetzt worden. Aufgrund gesetzlicher Anordnung ist zu diesem Zeitpunkt die Eingliederungshilfe vollständig aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) herausgelöst und in einen Teil des SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen überführt worden, sodass sich das SGB IX zukünftig zu einem echten Sozialleistungsgesetz verändern wird. Besondere Bedeutung hat dies für die Leistungsberechtigten von Eingliederungshilfeleistungen, die bisher stationär untergebracht waren. Bisher erhielten diese Personen Eingliederungshilfe in Form einer Komplexleistung, die den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für das Wohnen umfasste.
Ab 1. Januar 2020 soll die Eingliederungshilfe (dann nach SGB IX) nur noch die Fachleistung zur Förderung / Unterstützung der Teilhabe beim Wohnen bzw. am Leben in der Gesellschaft etc. erbringen, während die existenzsichernden Leistungen (Lebensunter-halt und Kosten der Unterkunft) nach den Vorschriften für die Grundsicherung und der HLU des SGB XII zu erbringen sind. Damit werden Forderungen der UN-BRK umgesetzt, die eine Gleichbehandlung aller Leistungsberechtigten fordert.
Auf diese Herausforderung hat die Verwaltung in organisatorischer Hinsicht so reagiert, dass diese Fälle derjenigen Stelle in der Verwaltung zugeordnet wurden, die bereits bisher Grundsicherungsleistungen bzw. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Der Verwaltungsaufwand ist in diesem Zusammenhang erheblich angestiegen, da nunmehr alle bisherigen Komplexleistungsfälle der sog. stationären Eingliederungshilfe (neu: besondere Wohnform) ab Januar 2020 als regulärer Einzelfall zu ent- und bescheiden sind.
Ausführungsgesetz Niedersachsen
Entsprechend der föderalen Ordnung der Bundesrepublik hat das BTHG den Ländern die
Aufgabe zugewiesen, die Umsetzung und damit die Verwaltung der mit dem BTHG verbundenen Aufgaben zu regeln. Seit Inkrafttreten des BTHG waren damit die für das Land Niedersachsen zu treffenden Regelungen eines entsprechenden Ausführungsgesetzes und dessen Folgen in der Diskussion. In Niedersachsen ist recht spät das Gesetz zur Umsetzung des BTHG (Nds. AG SGB IX/XII; Nds. GVBl. S. 300) vom 24. Oktober 2019 in Kraft getreten, das vor allem die Finanzierung dieser Aufgabe neu ordnet und die Zuständigkeiten abschließend regelt.
Finanzierung
Das bisherige quotale System zur Finanzierung der Eingliederungshilfe wurde aufgehoben. Allerdings hat das Land an einer gegenseitigen Interessenquote bei Finanzierung der Leistungen in der jeweiligen Zuständigkeit festgehalten. So soll sich der örtliche Träger (Kommune) ab 2022 mit 10% an den Kosten des überörtlichen Trägers (Land) beteiligen. Zum Ausgleich übernimmt der überörtliche Träger einen Anteil i. H. v. 35 % am Aufwand des örtlichen Trägers. Für die Jahre 2020 und 2021 wurden diese Beteiligungsquoten verdoppelt (20 % Kommune und 69,7 % Land), um die Veränderungen in den Zuständigkeiten finanziell abzufedern.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten für die Eingliederungshilfe im Land Niedersachsen wurden neu geordnet. Danach sind die Kommunen für die Eingliederungshilfe für Kinder und
Jugendliche (unter 18 bzw. bis zum Ende der Regelbeschulung) eigenverantwortlich zuständig, während das Land für die Eingliederungshilfe für Erwachsene (über 18) zuständig ist. Allerdings hat die Stadt Braunschweig als kreisfreie Stadt diese Aufgabe im Heranziehungsverhältnis für das Land tatsächlich zu erledigen. Auch die Zuständigkeiten für die anderen Bereiche des SGB XII (Hilfe zur Pflege, Grundsicherung etc.) wurden entsprechend geregelt.
Im Rahmen der Reform durch das BTHG ist auch die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche den für alle Rehabilitationsträger geltenden allgemeinen Regeln des SGB IX unterworfen worden. Nach wie vor handelt es sich dabei aber um eine Kinder- und Jugendhilfeleistung, deren Gewährung sich nach § 35a SGB VIII richtet und damit in die Zuständigkeit des Fachbereichs 51 Kinder, Jugend und Familie fällt. Aufgrund der zahl- und umfangreichen Anforderungen die das BTHG und die landesrechtlichen Regelungen an die mit der Umsetzung der Regelungen beauftragte Verwaltung stellen, ist verwaltungsintern abgestimmt worden, interimsweise die anstehenden Aufgaben in den bisherigen Organisationsstrukturen zu erledigen, sich dabei aber organisatorische Veränderungen und Umstrukturierungen offen zu halten, diese aufgrund gewonnener Erfahrungswerte im Rahmen der Umsetzung u.U. vorausschauend zu planen und ggfls. umzusetzen.
Entwicklungen auf Bundesebene
Parallel zur Umsetzung des BTHG wurden auf Bundesebene weitere Gesetzesvorhaben angeschoben, die sich unmittelbar auf den Vollzug des BTHG bzw. SGB IX oder die Regelungen des Sozialhilferechts auswirken. So ist das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. November 2019 erlassen worden (BGBl. I, S. 1948 ff.). Mit diesem sog. Reparaturgesetz sollen die durch das BTHG bedingten gesetzlichen Unklarheiten bzw. redaktionelle Fehler im zukünftigen Eingliederungshilferecht bzw. anderen Rechtsbereichen beseitigt werden, um sicherzustellen, dass zum 1. Januar 2020 keine fehlerhaften oder unklaren Regelungen in Kraft treten.
Daneben wurde Bedarf für das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz, BGBl. I, S. 2135 ff.) gesehen. Wesentliches Ziel dieses Gesetzes ist die finanzielle Entlastung ansonsten zum Unterhalt verpflichteter Personen, indem diese zukünftig vom Sozialhilfeträger bzw. dem Träger der Eingliederungshilfe erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 € zu Unterhaltsleistungen für Leistungsberechtigte herangezogen werden können.
Neues IT-Fachverfahren
Zur Umsetzung auch der BTHG-Regeln durch die Stadt Braunschweig und zur elektronischen Unterstützung bei der Auszahlung/Bezahlung der den Leistungsberechtigten zustehenden Leistungen war es erforderlich, auf ein anderes fortentwickeltes EDV-Programm (LISSA) des Softwareanbieters umzusteigen. Dazu mussten die vorhandenen Daten von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neben dem normal weiterlaufenden Tagesgeschäft neu in das Programm LISSA eingegeben werden. Insgesamt sind ab Oktober 2019 bis Mitte Januar 2020 so ca. 9.000 Fälle neu erfasst worden. Diese Aufgabe konnte nur durch mehr als 1.500 Mehrarbeitsstunden und hohem persönlichen Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewältigt werden.
Während des Eingabeprozesses traten Probleme mit der zugrundeliegenden Datenbank auf, auf die das Programm LISSA aufsetzen sollte, sodass befürchtet werden musste, dass die Zahlungen für Januar 2020 an die Leistungsberechtigten nicht würden bewirkt werden können. Unter Mitwirkung aller Beteiligten konnten diese Probleme glücklicherweise rechtzeitig behoben werden, da mit dem Zahlungslauf für den Monat Januar 2020 die den Leistungsberechtigten zustehenden Leistungen im Wesentlichen in richtiger Höhe und auch an den richtigen Adressaten ausgekehrt wurden.
Fazit
Das BTHG und seine Umsetzung stellt immense Anforderungen an die Verwaltung, die in ihrer gesamten Tragweite noch nicht vollständig abzuschätzen sind. Insgesamt befindet sich die Stadt Braunschweig bei der Umsetzung des BTHG auf einem guten Weg, dem Anliegen des Gesetzes nach einer inklusiven Gesellschaft näher zu kommen.
