Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-12463-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 06.01.2020 (20-12463) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Aufgrund der Anfrage hat am 16.01.2020 ein Ortstermin unter Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde, der Bauaufsicht und einem Bauherrenvertreter stattgefunden. Dabei wurde Folgendes festgestellt:

 

Das Gebäude wurde mittlerweile bis zur Erdgeschossdecke errichtet, die tatsächlichen Maße sind ablesbar. Beim Ortstermin wurde der Abstand zwischen Baum und Gebäude mit 7,10 m gemessen, dabei wurde der Stamm mitgemessen. Im Baugenehmigungsverfahren wurde für den Baukörper ein Abstand von 7,60 m zur Rotbuche festgelegt. Es liegt eine Abweichung von 0,50 m zum festgelegten Abstand vor. Daraufhin wurden die Maße des Gebäudes nach Westen und der Grenzabstand zur nördlichen Grenze überprüft, beide Maße stimmen mit den genehmigten Maßen überein. Die Abstandsabweichung des Baumes ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass der Baum nicht auf dem Grundstück eingemessen wurde.

 

Einzelne Äste des Baumes ragen über das Erdgeschoss hinaus und müssten bei Baufortschritt zurückgeschnitten werden.

 

Der Stamm des Baumes wird geschützt und der Kronentraufenbereich durch einen Bauzaun gesichert.

 

Mit Datum vom 20.01.2020 wurde ein sofortiger Baustopp für Teile des Gebäudes verhängt. Weitere Maßnahmen zum Schutz des Baumes werden zwischen den Fachdienststellen abgestimmt.

 

Zu Frage 1:

 

In die Baugenehmigung sind folgende Nebenbestimmungen zum Umgang mit der Rotbuche aufgenommen worden.

 

  1. Die vorhandene Rotbuche ist auf Dauer zu erhalten. Sie darf durch die Baumaßnahme weder geschädigt noch zerstört werden.


  1. Die Schutzvorschriften zum Schutz/Erhalt von Bäumen „DIN 18920, Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und der „RAS-LP 4, Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege“ sind während der Baumaßnahmen zu beachten und einzuhalten.
  2. Der Kronentraufenbereich der Rotbuche ist durch einen festen Bauzaun vor jedweden Bautätigkeiten zu schützen.
  3. Der feste Bauzaun zum Schutz der Rotbuche ist vor jedweden Abriss- und Bautätig­keiten aufzustellen. Die Aufstellung ist in Abstimmung und im örtlichen Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Braunschweig für die Dauer der Bautätig­keiten aufzustellen. Die Aufstellung ist rechtzeitig (3 Werktage) vorher der Unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.
  4. Im Rahmen von Abbrucharbeiten oder anderen Veränderungen der vorhandenen Gebäudesubstanz sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 44 BNatSchG zu beachten und einzuhalten. Dies bedeutet, dass vor jedweden Baumaßnahmen eine Kontrolle auf das Vorhandensein von gebäudebewohnenden Tierarten (u. a. Mehl­schwalben, Mauersegler und Fledermäuse) durchzuführen ist. Ist dies der Fall oder wird während der Arbeiten eine solche Feststellung gemacht, so sind die Arbeiten sofort ein­zustellen und Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Braun-schweig zu halten. Für einen solchen Fall werden weitere Nebenbestimmungen vorbe­halten.

 

Zu Frage 2:

 

Die Verwaltung verweist vorab auf ihre Antworten auf die Anfragen der BIBS-Fraktion vom 11.10.2018 (Drs. 1809237), 09.01.2019 (Drs. 1909854) sowie vom 22.08.2019 (Drs. 1911559).

 

Die Verwaltung begleitet die örtliche Situation kontinuierlich. Allein im zweiten Halbjahr 2019 sind fünf Ortstermine durchgeführt worden. Davon hat der letzte am 13.11.2019 stattge­funden. Im Januar 2020 sind bereits zwei weitere Ortstermine durchgeführt worden; der letzte am 16.01.2020.

 

Erforderliche Maßnahmen sind in diesem Rahmen eingeleitet worden. Hier ist insbesondere der Baustopp am 09.04.2019 sowie die Bewässerung der Rotbuche im Herbst 2019 gegen den allgemeinen Trockenstress zu nennen.

 

Auch in den Vorjahren wurde bereits durch mehrere Ortstermine die Situation des Baumes kontrolliert und begleitet.

 

Die Prüfungsdichte erfolgt weit über das ressourcenbedingt normale Maß hinaus.

 

 

Zu Frage 3:

 

Der Baum ist bisher aufgenommen in die Liste der geplanten Naturdenkmale. Nach abge­schlossener, verwaltungsinterner Abstimmung des Entwurfs der Sammelverordnung wird aktuell die öffentliche Beteiligung der Eigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter sowie der Träger öffentlicher Belange eingeleitet. Die Aufnahme in das Naturdenkmalverzeichnis der Stadt Braunschweig kann und wird erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens erfolgen.

 

 

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