Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-12136

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Straßen Echternstraße zwischen Sonnenstraße und Prinzenweg und der Prinzenweg zwischen Echternstraße und Gieseler werden als Tempo-30-Zone ausgewiesen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Begründung der Beschlussvorlage:

 

Die Beschlusskompetenz des Planungs- und Umweltausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG i. V. m. § 6 Ziff. 4 g der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Tempo-30-Zone um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, die aufgrund der überbezirklichen Radwegeverbindung über den Prinzenweg in den Westen der Stadt und der dortigen Schule dem Planungs- und Umweltausschuss obliegt.

 

Anlass:

 

Die Verwaltung nimmt Bezug auf den Beschluss des Stadtbezirksrats 131 vom 13.08.2019 (Drucksache 19-11339), in der die Einrichtung einer Tempo-30-Strecke beantragt wurde.

 

Prüfung einer Tempo-30-Strecke:

 

Für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung müssen bestimmte Voraussetzungen nach der StVO erfüllt sein. So muss beispielsweise aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

 

Allgemein ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund eines Eingangs einer sensiblen Einrichtung wie z. B. allgemeinbildenden Schulen im Verlauf einer Vorfahrtsstraße (Zeichen 306) gem. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO möglich.

Die Außenstelle des Gymnasiums „Martino-Katharineum“ hat ihren Zugang im südlichen Bereich der Echternstraße zwischen Prinzenweg und Sonnenstraße. Der Prinzenweg und die Echternstraße sind jedoch keine Vorfahrtsstraßen mit Zeichen 306. Kraftfahrer aus dem Prinzenweg in die Güldenstraße und aus der Echternstraße in die Sonnenstraße müssen Vorfahrt gewähren.

 

Die Voraussetzung für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung nach § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO liegen somit nicht vor. Eine Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 1 besteht dort nicht.

 

Prüfung einer Tempo-30-Zone:

 

Die Echternstraße und der Prinzenweg dienen ausschließlich der Erschließung des Wohngebiets und erfüllen keinerlei Verbindungsfunktion. Die Anforderungen an Tempo-30-Zonen gemäß StVO sind erfüllt.

 

Die Verwaltung schlägt dem Stadtbezirksrat daher die Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der Echternstraße zwischen Sonnenstraße und Prinzenweg und dem Prinzenweg vor (siehe Plan im Anhang). Die Fußgängerzone am Ende des Prinzenwegs bleibt davon unberührt.

 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise