Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-11800

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Haushaltsoptimierung sind alle Einnahmepositionen der Stadt Braunschweig einer Überprüfung zu unterziehen.

 

Seit dem 1. Januar 2012 beträgt der Steuersatz auf das Einspielergebnis r Geldspielautomaten 20 %.

 

Aus der als Anlage 2 beigefügten Tabelle wird ersichtlich, dass die Stadt mit dem derzeitigen Vergnügungssteuersatz im Rahmen der allgemeinen Steuersätze r die Vergnügungssteuer in Niedersachsen liegt. In einigen Städten, insbes. in Baden- rttemberg, wird jedoch ein herer Vergnügungssteuersatz (zwischen 22 und 24 %) erhoben, so dass eine Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes r die Stadt Braunschweig vertretbar erscheint.

 

Trotz der Erhöhung des Steuersatzes im Jahr 2012 von 12 % auf 20 % des Einspielergebnisses der Geldspielautomaten ist das Vergnügungssteueraufkommen in Braunschweig stetig gestiegen. Damit einhergehend stieg somit auch das Einspielergebnis, das die Aufsteller mit den Geldspielautomaten erzielten:

 

Jahr

Steuerertrag

gesch. Einspielergebnis

2012

3,3 Mio.

19,3 Mio.

2013

4,2 Mio.

21,4 Mio.

2014

4,7 Mio.

23,6 Mio.

2015

5,1 Mio.

25,8 Mio.

2016

5,7 Mio.

28,6 Mio.

2017

6,1 Mio.

30,9 Mio.

2018

5,9 Mio.

29,7 Mio.

2019*)

geschätzt

3,9 Mio.

(5,0 Mio. €)

19,5 Mio.

(25 Mio. €)

*) Stand: 18.09.2019


Eine sog. erdrosselnde Wirkung des derzeitigen Steuersatzes von 20 % ist nach den Einspielergebnissen nicht erkennbar. Dies ist auch von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden.

 

Der ckgang des Steuerertrages in den Jahren 2018 und 2019 und damit verbunden der ckgang der Einspielergebnisse resultiert aus der Änderung des Glücksspielstaatsvertrages. Trotz der damit einhergehenden Reduzierung der Spielhallen ist der Steuerertrag in diesen Jahrenher als in den Jahren 2012 bis 2014.

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass eine moderate Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes von 20 % auf 22 % keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die Einspielergebnisse der Spielgeräteaufsteller haben wird und diese nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht werden.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Vergnügungssteuersatzr Spielgeräte von 20 % auf 22 % anzuheben. Damit rde die Stadt zwar einen hohen, aber nicht den höchsten Steuersatz haben.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Durch die Änderung der Satzung wird mit hrlichen Mehreinnahmen von rund 450.000 Euro gerechnet. r das Jahr 2020 wird mit einer Mehreinnahme von rd. 337.500 Euro gerechnet.

 

Weitere Änderungen

 

Zu §§ 10, 11, 13 18:

Der Zeitraum der Anmeldung der Steuer und der Spielgeräte soll von bisher 2 Wochen auf 10 Tage und die lligkeit der Steuer soll von bisher 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides auf 10 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides reduziert werden.

 

Damit wird die Einziehung der Vergnügungssteuer zeitlich optimiert.

Zu §17:

Die Bestimmungen zum Datenschutz wurden den aktuellen rechtlichen datenschutzrechtlichen Erfordernissen angepasst.

 

Inkrafttreten

Die entsprechende Änderungssatzung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Braunschweig liegt als Anlage 1 bei. Die geänderte Vergnügungssteuersatzung soll am 1. April 2020 in Kraft treten.
 

 

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Anlagen

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