Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-11742-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und § 4 a (3)

 BauGB, der Gemeinden gemäß § 2 (2) BauGB sowie der Behörden und sonstigen

 Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und gemäß § 4 (3) BauGB

 eingegangenen Stellungnahmen sind entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung

 gemäß den Anlagen Nr. 6 a, Nr. 6 b, Nr. 6 c und Nr. 6 d sowie Nr. 7 a, Nr. 7 b, Nr. 7 c

 und Nr. 7 d zu behandeln.

 

2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Franz-Rosenbruch-

 Weg“, OE 39, wird in der während der Sitzung ausgehängten Fassung gem. § 10 (1)

 BauGB als Satzung beschlossen.

 

3. Die zugehörige Begründung mit Umweltbericht wird beschlossen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Beschlussvorlage 19-11742 für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Franz-Rosenbruch-Weg“, OE 39, wurde bereits am 30.10.2019 im Planungs- und Umweltausschuss sowie am 05.11.2019 im Verwaltungsausschuss beraten. Die Behandlung in der folgenden Ratssitzung am 12.11.2019 wurde aus formalen Gründen von der Tagesordnung genommen, da der den Bebauungsplan begleitende Durchführungsvertrag nicht rechtzeitig vor der Ratssitzung unterschrieben werden konnte. Die Behandlung im Rat ist nunmehr für die Sitzung am 18.02.2020 vorgesehen.

 

Aufgrund eines jetzt bekannt gewordenen Gerichtsurteils des OVG Lüneburg gegenüber einer anderen Gemeinde ist davon auszugehen, dass die örtliche Bauvorschrift zum Bebauungsplan „Franz-Rosenbruch-Weg“, OE 39, in der Fassung, wie sie der Beschlussvorlage 19-11742 beigefügt ist, nicht dem Zitiergebot nach Art. 43 Abs. 2 S. 1 Nds. Verfassung Rechnung trägt, wonach in einer Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben ist. Allein die Benennung von § 84 NBauO genügt nicht, vielmehr ist die Angabe des jeweils zugrundeliegenden Absatzes des § 84 NBauO erforderlich, weil dessen Abs. 1 und 2 als Satzung im eigenen Wirkungskreis und Abs. 3 als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlassen werden (vgl. § 84 Abs. 4 NBauO). Von dieser Differenzierung hinsichtlich des Wirkungskreises hängt ab, in welcher Funktion und mit welchen aufsichtsrechtlichen und finanziellen Folgen die Gemeinde tätig wird. Bei der örtlichen Bauvorschrift zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Franz-Rosenbruch-Weg“ handelt es sich um eine Vorschrift nach § 84 Abs. 3 NBauO. Um dem Zitiergebot zu folgen und eine Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift zu vermeiden, wird diese Rechtsgrundlage vollständig angegeben (Teil B der textlichen Festsetzungen, Anlage 4, Seite 4). Die Korrektur ist markiert.

 

Empfehlung:

 

Die Verwaltung empfiehlt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift in der korrigierten Fassung (Anlage 4) als Satzung zu beschließen.


 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise