Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 19-12248-01
Grunddaten
- Betreff:
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Schutz vor Lärmemissionen in der Nordstadt
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Benscheidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 331 Nordstadt
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zur Kenntnis
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05.03.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 14.11.2019 wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.: Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO – zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm – von 50 km/h auf 30 km/h auf dem Bültenweg zwischen Nordstraße und der Straße Am Bülten für den Nachtzeitraum von 0-5 Uhr sowie ganztags auf dem Mittelweg zwischen Taubenstraße und bis 50 m nördlich der Ludwigstraße wurde angeordnet und wird kurzfristig umgesetzt.
Zu 2. und 3.:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der StVO bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt. Um eine Geschwindigkeitsreduzierung vorzunehmen, müssen gemäß der StVO bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss beispielsweise aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.
Zu 2.: Im Bereich der Kreuzung des Ringgleises mit dem Mittelweg kommt es zu intensiven Querungen. Um diese Querungen sicher zu ermöglichen, wurde dort eine Mittelinsel als Querungshilfe gebaut. Dies führt dazu, dass die beiden Fahrtrichtungen des Mittelweges unabhängig voneinander überquert werden und jeweils nur auf den Verkehr aus einer Fahrtrichtung geachtet werden muss. Die neu geschaffene bauliche Lösung stellt eine sichere Querungsmöglichkeit dar. Die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung liegen daher nicht vor.
Zu 3.: Nach Kenntnis der Polizei liegt auf dem Mittelweg im Bereich der Einmündung Weinbergweg keine Gefahrenlage vor, so dass auch für diesen Streckenabschnitt die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht in Betracht kommt.
