Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-12714-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Umgehung der Pfandpflicht?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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18.02.2020
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Sachverhalt
Zur Anfrage der AfD-Fraktion vom 6. Februar 2020 (20-12714) wird wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung
Die Anfrage bezieht sich auf zwei verschiedene Bereiche des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Zum einen sind Verpackungen, die üblicherweise in Privathaushalten oder bei vergleichbaren Stellen anfallen, registrierungspflichtig. Zum anderen sind bestimmte Einweggetränkeverpackungen einwegpfandpflichtig. Hier entfällt allerdings die Registrierungspflicht, um eine Doppelbelastung für Hersteller zu vermeiden (vgl. § 12 VerpackG). Zur besseren Verständlichkeit wird dies nachfolgend erläutert.
Registrierungspflicht
Schon nach der Verpackungsverordnung, der Vorgängerin des jetzt geltenden Verpackungsgesetzes, waren Hersteller verpflichtet, ihre Verpackungen in ein Entsorgungssystem einzubinden und damit auch die Kosten für die Entsorgung dieser Verpackungen zu übernehmen. Die Überwachung war jedoch schwierig, da die Daten nirgendwo zentral erfasst wurden und selbst im Falle einer Systembeteiligung kaum oder nur mit sehr großem Aufwand zu überprüfen war, ob die gemeldeten mit den tatsächlichen Mengen übereinstimmten.
Aus diesem Grund wurde mit dem nunmehr geltenden Verpackungsgesetz die Zentrale Stelle Verpackungsregister (im Folgenden: ZSVR) geschaffen. Diese ist mit hoheitlichen Aufgaben betraut. Bei der ZSVR werden die an den Registrierungssystemen beteiligten Mengen gemeldet, so dass diese deutschlandweit zentral erfasst sind. Ferner informiert die ZSVR gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 21 VerpackG die zuständige Landesbehörde unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 34 vorliegen und fügt vorhandene Beweisdokumente bei.
Die Registrierungspflicht bei der ZSVR soll insbesondere sicherstellen, dass sich alle Hersteller von Verpackungen an den Entsorgungskosten beteiligen und diese nicht von nur einem kleinen Teil der Hersteller getragen werden müssen. Da das Herstellerregister auf der Homepage der ZSVR öffentlich einsehbar ist, soll die gegenseitige Kontrolle der Marktteilnehmer eine hohe Beteiligung sicherstellen. Registrierungspflichtig sind Hersteller, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerblich in Verkehr bringen.
Pfandpflicht
Die Pfandpflicht gilt grundsätzlich für alle Einweggetränkeverpackungen. Allerdings werden im Verpackungsgesetz auch Ausnahmen genannt. So sind z. B. Folien-Standbodenbeutel (z. B. Capri-Sonne) von der Pfandpflicht ausgenommen.
Hersteller von mit Getränken befüllten pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen haben diese als pfandpflichtig zu kennzeichnen und ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen zu erheben.
Daher ist nicht allein der Hersteller betroffen, sondern alle Teilnehmer der Lieferkette. Das Pfand soll einen ausreichenden Anreiz bieten, so dass die Einweggetränkeverpackung zum jeweiligen Lieferanten zurückgebracht wird, damit das Verpackungsmaterial einer hochwertigen Verwertung und damit der Wiederverwendung zugeführt werden kann.
Dies vorangestellt beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu Frage 1
Kontrollen zur Einhaltung der Pfandpflicht werden stichprobenartig und nach Beschwerden aus der Öffentlichkeit durchgeführt. Primäres Ziel der Kontrollen ist jedoch die Ermittlung der Großhändler, die Imbisse und Kioske beliefern.
Zu Frage 2
Bei festgestellten Verstößen im Einzelhandel wird der Verkauf untersagt, die Rücksendung der unbepfandeten Getränke zum Lieferanten angeordnet und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Bußgeldstelle eingeleitet. Die Empfehlung für die Höhe des Bußgeldes hängt von der Anzahl der vorgefundenen unbepfandeten Einweggetränkeverpackungen ab.
Bei Großhändlern im Zuständigkeitsbereich der Stadt Braunschweig wird zunächst der Verkauf der unbepfandeten Einweggetränkeverpackungen untersagt. Es wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, wobei die Höhe des Bußgeldes wieder von der Anzahl der vorgefundenen unbepfandeten Getränke abhängt.
Der weitere Umgang mit den unbepfandeten Einweggetränkeverpackungen hängt vom Einzelfall ab. Wenn möglich, wird die Rücksendung an den Lieferanten angeordnet. Eine weitere Möglichkeit ist der Weiterverkauf an einen Kunden im Ausland. Scheiden alle Möglichkeiten aus, wird angeordnet, die Verpackungen bei einem Pfandsystem zu beteiligen und sie nachträglich selbst mit dem Pfandsiegel zu bekleben.
Zu Frage 3
Zurzeit sind 394 Hersteller aus Braunschweig bei der zuständigen ZSVR registriert. Bei Verdacht auf Ordnungswidrigkeiten informiert die ZSVR gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus § 26 VerpackG die zuständige Behörde und übermittelt ihr auch alle vorliegenden Informationen. Diesen übermittelten Informationen geht die Verwaltung sodann aktiv nach und leitet die jeweils einzelfallbezogenen erforderlichen Maßnahmen ein.
Der Stadt Braunschweig wurden seit dem 1. Januar 2019 zwei Fälle mit Verdacht auf Ordnungswidrigkeiten von der ZSVR gemeldet. Beide Fälle werden verfolgt, befinden sich jedoch noch im laufenden Verfahren.
