Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-12663
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung des Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift "An der Schölke-Neu", HO 54 Stadtgebiet zwischen Wiedebeinstraße, Kreuzstraße und Schölke Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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11.03.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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24.03.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 NKomVG.
Anlass und Ziel der Änderungssatzung
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Urteil vom 18. Juni 2019 zu einem Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift einer anderen Kommune festgestellt, dass bei dem Erlass einer örtlichen Bauvorschrift (ÖBV) auf Grundlage von § 84 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) zu differenzieren ist, ob es sich dabei um Festsetzungen im eigenen Wirkungskreis (§ 84 Abs. 1 und 2 NBauO) oder um Festsetzungen im übertragenen Wirkungskreis (§ 84 Abs. 3 NBauO) handelt. Sofern nur pauschal § 84 NBauO als Rechtsgrundlage zitiert wird, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsischer Verfassung (NV). Damit ist eine solche örtliche Bauvorschrift unwirksam.
Von diesem Urteil ist der Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „An der Schölke – Neu“, HO 54, betroffen, da er ebenfalls nur § 84 NBauO als Rechtsgrundlage ohne weitere Differenzierung nennt. Gegen den Bebauungsplan ist ein Normenkontrollverfahren vor dem OVG Lüneburg anhängig.
Deshalb ist ein Änderungsverfahren zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen erforderlich. Da es sich nicht um eine inhaltliche Änderung der Planung handelt, ist die erneute Durchführung weiterer Verfahrensschritte, wie insbesondere eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit nicht erforderlich.
Die bisher geltenden Textlichen Festsetzungen (Rechtsverbindlichkeit 6. November 2019) sind gemäß der Vorlage zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan HO 54 (DS 19-11042) unverändert als Anlage 4 beigefügt.
Empfehlung
Es wird empfohlen, die Satzung zur Änderung des Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift „An der Schölke – Neu“, HO 54, zu beschließen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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3
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(wie Dokument)
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24 kB
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4
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(wie Dokument)
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39 kB
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5
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(wie Dokument)
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57,1 kB
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