Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-12675
Grunddaten
- Betreff:
-
157. Änderung des Flächennutzungsplanes "Klinikum Salzdahlumer Straße" und Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift "Klinikum Salzdahlumer Straße", AW 119 Stadtgebiet zwischen der Berufsbildenden Schule "Heinrich-Büssing", dem Golfplatz und denKleingartenanlagen "Lindenberg I" und "Südstadt" Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 213 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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Anhörung
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10.03.2020
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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11.03.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
"Für das im Betreff genannte und in Anlage 2 dargestellte Stadtgebiet wird die Aufstellung der 157. Änderung des Flächennutzungsplanes „Klinikum Salzdahlumer Straße“ und des Bebauungsplanes mit örtlicher Bauvorschrift „Klinikum Salzdahlumer Straße“, AW 119, beschlossen.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 (2) S. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan/ Bebauungsplan) um eine Angelegenheit, über die weder der Rat oder die Stadtbezirksräte zu beschließen haben noch der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Diese wurde auch nicht auf einen Ausschuss gemäß § 6 Hauptsatzung übertragen. Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.
Planungsziel und Planungsanlass
Derzeit sind die verschiedenen Nutzungen der Städtischen Klinikum gGmbH auf drei Standorte im Stadtgebiet verteilt. Im Zuge verschiedener Umstrukturierungen sind perspektivisch umfangreiche Erweiterungen am Klinikstandort an der Salzdahlumer Straße vorgesehen, die in weiten Teilen außerhalb des Geltungsbereichs eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes liegen. Daher ist das Klinikum aktuell mit ersten Bauvorhaben an die Stadt herangetreten, für die durch Aufstellung eines Bebauungsplans die erforderlichen Baurechte teilweise erst noch zu schaffen sind.
Gegenwärtig sind nur Teilflächen des Klinikareals durch den seit 21. Februar 1964 rechtsverbindlichen Bebauungsplan AW 51 sowie den seit 16. Dezember 1988 rechtsverbindlichen Bebauungsplan AW 79 überplant. Um die Gesamtheit der verschiedenen Bauvorhaben zur Klinikerweiterung einschließlich der vorgesehenen Errichtung einer Hochgarage, eines Dienstleistungs- sowie eines Bürozentrums realisieren zu können, ist daher die Überplanung des Gesamtareals durch einen Bebauungsplan erforderlich. Vorgesehen ist die Ausweisung einer Fläche Sondergebietsfläche „Klinikum“.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan wird der Bereich größtenteils als Flächen für den Gemeinbedarf und als Grünflächen und Wohnbauflächen dargestellt. Die im Bebauungsplan angestrebte Ausweisung als Sondergebietsfläche „Klinikum“ ist daraus nicht entwickelbar. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist erforderlich.
Empfehlung
Die Verwaltung empfiehlt die Aufstellung der 157. Änderung des Flächennutzungsplanes „Klinikum Salzdahlumer Straße“ und des Bebauungsplanes mit örtlicher Bauvorschrift „Klinikum Salzdahlumer Straße“, AW 119.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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486,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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