Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-12741-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Familiennachzug nach Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Integrationsfragen
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zur Kenntnis
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26.02.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 11. Februar 2020 (20-12741) wird wie folgt Stellung genommen:
Der ursprünglich ausgesetzte Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist seit dem 1. August 2018 wieder möglich. Aus humanitären Gründen kann Ehegatten oder minderjährigen Kindern eines Ausländers bzw. Eltern eines minderjährigen Ausländers mit diesem Schutzstatus eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Humanitäre Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist, minderjährige ledige Kinder betroffen sind, eine ernsthafte Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit eines nachzugswilligen Angehörigen oder eine schwerwiegende Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit eines der Familienmitglieder vorliegt. Bei Vorliegen von humanitären Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen.
Dies vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Am Stichtag 31. Dezember 2019 haben in Braunschweig insgesamt 581 Ausländer mit subsidiären Schutzstatus gelebt.
Es werden keine Aufzeichnungen über die Anzahl der vorliegenden Visumanträge zur Familienzusammenführung zu diesem Personenkreis geführt.
Es ist auch nicht bekannt, wie viele dieser Schutzberechtigten Angehörige haben, die zu dem o. a. Personenkreis zählen
Zu 2.:
Im Regelfall erkundigen sich die Schutzberechtigten bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder im Rahmen einzelner Vorsprachen nach den Möglichkeiten der Familienzusammenführung. Es erfolgt dann eine einzelfallbezogene Beratung.
Zu 3.:
Seit dem 1. August 2018 erfolgte der Nachzug von insgesamt 11 Familienangehörigen zu 3 hier lebenden subsidiär Schutzberechtigten.
Es handelt sich hierbei um 2 Elternpaare mit 1 bzw. 2 minderjährigen Kindern zu hier lebenden minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten sowie 1 Ehepartner mit 3 minderjährigen Kindern zu einer volljährigen Schutzberechtigten.
