Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-12625-01
Grunddaten
- Betreff:
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Erschließung/Zustand des alten MAX-Bahr-Geländes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Warnecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
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zur Kenntnis
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03.03.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion im Stadtbezirk 310 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Vorbemerkungen
Für das ehemalige Max-Bahr-Gelände, Otto-von-Guericke-Straße 2, ca. 2,5 ha, bestand seit 2014 das Interesse einer Möbelkette, hier einen Möbelmarkt anzusiedeln. Der geltende Bebauungsplan WI 91 lässt nur die Angebotssektoren „Bau“ und „Garten“ zu. Gegen die Ansiedlung eines Möbelmarktes bestanden aus Sicht der Verwaltung keine grundsätzlichen Bedenken, soweit die Vorgaben des Zentrenkonzeptes Einzelhandel eingehalten würden. Unter dieser Voraussetzung wurde die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes in Aussicht gestellt. Es ist jedoch nicht gelungen, die geplanten Warensortimente in Art und Umfang in Abstimmung mit dem potentiellen Betreiber so anzupassen, dass sie mit dem Zentrenkonzept Einzelhandel vereinbar gewesen wären. Deshalb hat die Verwaltung die entsprechenden Gespräche mit dem potentiellen Betreiber im Jahr 2018 beendet.
Zu Frage 1
Der geltende Bebauungsplan WI 91 lässt nur die Angebotssektoren „Bau“ und „Garten“ zu. Für andere Nutzungen muss ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.
Zu Frage 2
Bisher hat nur die Möbelkette ihr Interesse an einer Entwicklung der Fläche gegenüber der Verwaltung bekundet.
Zu Frage 3
Die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes ist grundsätzlich möglich, sobald ein konkretes neues Planungsziel bekannt ist, welches die städtebaulichen und sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. Zentrenkonzept Einzelhandel) berücksichtigt. Wegen des Aufwandes für ein Planverfahren ist die Nutzung des Grundstücks entsprechend den heutigen Festsetzungen jedoch vorteilhafter.
