Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-12439

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Die Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung) in der als Anlage 1 beigefügten Fassung wird beschlossen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

  1. Anlass für die vorgeschlagene Gebührenerhöhung

 

Um den Kostendeckungsgrad des Friedhofs- und Bestattungswesen zu erhöhen sowie einen Beitrag zur Haushaltsoptimierung zu realisieren, sollen die Friedhofs- und Bestattungsgebühren pauschal um 10 % erhöht werden.

Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der geplanten Überarbeitung der „Satzung über die Benutzung der Städtischen Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsordnung)“ auch eine Neufassung der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung)“ beabsichtigt, die im Verlauf des Jahres 2020 vorgelegt wird.

 

  1. Zuständigkeit des Rates

 

Die Zuständigkeit des Rates für die Beschlussfassung über die Friedhofsgebührensatzung ergibt sich aus dem § 58 Abs. 1 Nr. 7 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz, nach dem der Rat (die Vertretung) „über die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge und Steuern) und Umlagen“ beschließt.

 

  1. Kalkulationsgrundlage

 

Auf Grund der in der Stadt Braunschweig gegebenen Konkurrenzsituation (drei Friedhofsträger) sind zum aktuellen Zeitpunkt kostendeckende Gebühren nicht zu erzielen.

 

Für den Gesamtbereich des Friedhofs- und Bestattungswesens (Stadtfriedhof, Ortsteilfriedhöfe, historische Friedhöfe, Kriegsgräber, Ehrengräber) sind für das Jahr 2020 Aufwendungen in Höhe von 2.351.440 Euro (inkl. Steuerungsleistungen) zu berücksichtigen. Im Rahmen der Haushaltsplanung werden allerdings die Steuerungsleistungen nicht veranschlagt. In der Ergebnisabbildung finden die Steuerungsleistungen jedoch Berücksichtigung. Um die zu erwartenden Aufwendungen für das Jahr 2020 vollständig abzubilden, wurden in der Gebührenkalkulation die Aufwendungen für die Steuerungsleistungen des Jahres 2018 (Zahlen für das Jahr 2019 liegen noch nicht vor) berücksichtigt.

 

Von den Gesamtaufwendungen für das Friedhofs- und Bestattungswesen entfallen auf den Gebührenbereich 2.189.140 Euro.

 

Mit der neuen Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe wird ein Kostendeckungsgrad von 76 % in einem vollen Haushaltsjahr angestrebt. Dies würde zu haushaltsentlastenden Mehreinnahmen in Höhe von rund 150.000 Euro führen.

 

Die neu kalkulierten Gebühren sind der Anlage 1 zu entnehmen.

 

 

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Anlagen

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