Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 20-13062
Grunddaten
- Betreff:
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Berufung eines Sachverständigen in den Feuerwehrausschuss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- SPD-Fraktion im Rat der Stadt / CDU-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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24.03.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 71 Abs. 10 NKomVG kann der Stadtbrandmeister zusätzlich zu den Bürgermitgliedern in den Feuerwehrausschuss berufen werden. Die Berufung erfolgt durch einstimmigen Beschluss.
Der Stadtbrandmeister nimmt bereits bisher regelmäßig an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses teil. Wenn ihm die gleichen Rechte wie einem Bürgermitglied zuerkannt werden, ist insbesondere auch die Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzungen möglich.
