Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-13060-01
Grunddaten
- Betreff:
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Gutachten bestätigt: Bundesländer haben das Recht Flüchtlinge aufzunehmen - auch ohne Erlaubnis vom Bund
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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24.03.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion BiBS (DS-Nr. 20-13060) vom 11.03.2020 wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
Die Stadt Braunschweig hat aufgrund des örtlichen Standorts einer Landesaufnahme-behörde von jeher unbegleitete minderjährige Ausländer aufgenommen und fühlt sich diesen Kindern und Jugendlichen daher auch besonders humanitär verpflichtet. Zuletzt im Zuge der großen Migrationsbewegung hat die Stadt Braunschweig diese Haltung zu den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auch durch Aufnahmen weit oberhalb der Aufnahmequote (gem. Königssteiner Schlüssel) unter Beweis gestellt.
Dieser humanitären Grundhaltung folgend, würde Braunschweig auch jetzt unbegleitete Kinder oder Jugendliche aufnehmen. Im Zuge der deutschlandweiten Krisensituation aufgrund des Corona-Virus wurde zum Schutze der Kinder und Jugendlichen, aber auch zum Eigenschutz angeregt eine Verschiebung in Erwägung zu ziehen.
Sollte durch die humanitäre Situation der Minderjährigen vor Ort eine Verschiebung aus ethisch-moralischen Gründen nicht vertretbar erscheinen lassen, so ginge selbstverständlich die Schutzverpflichtung für diese jungen Menschen vor. Die Stadt Braunschweig stünde mit seiner Aufnahmeverpflichtung gem. Königssteiner Schlüssel für mindestens ca. 5 Kinder ohnehin zur Verfügung. Weitere 5 Kinder, also insgesamt bis zu 10 Kinder könnten in Braunschweig aufgenommen werden.
Zu Frage 2:
Die Auswertung des vorgelegten Gutachtens ist aus Gründen aktuell höher zu priorisierender Aufgaben im Zuge der Coronaerkrankungssituation in Deutschland nicht möglich.
