Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-13171

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


"Der Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.2017 und der Planergänzungsbeschluss vom 24.10.2018 werden aufgehoben.“

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusszuständigkeit:

 

Die Beschlusskompetenz ergibt sich aus § 76 Abs. 2 NKomVG bzw. § 76 Abs. 3 S. 1 NKomVG i. V. m. § 6 Nr. 4 lit. a der Hauptsatzung. Der Planungs- und Umweltausschuss hat nach der zum Zeitpunkt der Entscheidungen geltenden Hauptsatzung über den Antrag auf Planfeststellung und über den Planfeststellungsbeschluss entschieden, die Beschlusszuständigkeit würde auch für die Aufhebung gelten. Mit Änderung der Hauptsatzung durch Ratsbeschluss vom 24.03.2020 ist die Übertragung auf den Planungs- und Umweltausschuss entfallen. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses.

 

Urteil zum Planfeststellungsverfahren Stadtstraße Nord

Die Verwaltung hatte das Planfeststellungsverfahren in enger Abstimmung zwischen Fachverwaltung und Rechtsreferat durchgeführt und einen Planfeststellungsbeschluss herbeigeführt. Gegen diesen von der Stadt Braunschweig erlassenen Planfeststellungs-beschluss zum Bau der Stadtstraße Nord hatte der BUND Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

 

Das Gericht hat am 7. August 2019 ein Urteil verkündet und der Stadt am 23. Oktober 2019 eine Urteilsbegründung übermittelt. Der Planfeststellungsbeschluss für die Stadtstraße Nord wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

 

Das Gericht hat die planerische Rechtfertigung des Vorhabens und die Abwägung zur Variantenentscheidung nicht kritisiert.

 

Das Gericht hat folgende Punkte kritisiert.

 

1. Artenschutz

Es wurde das Umgehen mit dem artenschutzrechtlichen Störungsverbot moniert. Es sei nicht untersucht worden, wie sich die Veränderung von Verkehrslärm auf das Brutverhalten von Vögeln auswirke. Es sei ferner ein bestimmter Handlungsleitfaden nicht beachtet worden, der allerdings bislang nur bei sehr viel größeren Projekten Anwendung finden musste.

 

2. Abwägung beim Schallgutachten

Die Verwaltung hatte im Beschluss ausgeführt, dass zur Lärmreduzierung ein lärmarmer Asphalt eingebaut werden sollte. Die Verwaltung hatte zugesagt, ein Monitoring durchzuführen, das eine ständige Lärmemissionsreduktion dieses seit mehreren Jahren etablierten Asphaltes belegt und nachgewiesen hätte. Dafür hatte die Verwaltung einen Abzug von 2 dB (A) bei der Schallpegelermittlung angesetzt. Das Gericht hat ohne Berücksichtigung dieser Argumentation auf die fehlende rechtliche Grundlage für diesen Abzug erkannt.

 

Interessant dabei ist Folgendes: Seit dem 23.10.2019 gibt es eine neue Richtlinie für Lärmschutz an Straßen (RLS 19), die für den von der Verwaltung vorgesehenen Asphalt für PKW einen Abzug von 3,9 dB (A) und für LKW einen Abzug von 1,9 dB (A) vorsieht. Das Umweltbundesamt hat auf Befragen mitgeteilt, dass das Gesetzesverfahren (Änderung der Schallschutzverordnung mit Verweis auf die neue RLS 19) gestartet worden ist.

 

3. Öffentlichkeitsbeteiligung beim Lärmschutz

Während des Planfeststellungsverfahrens war erkannt worden, dass die Grundlagen der Lärmbetrachtung nicht an allen Stellen korrekt waren. Es wurde daher eine neue Lärmermittlung berechnet. Kein Anlieger wurde dadurch schlechter, einige besser gestellt. Auf dieser Erkenntnisbasis wurde ein Planänderungsbeschluss erlasst. Das Gericht hat dessen ungeachtet die Nichtdurchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bemängelt.

 

Handlungsoptionen der Verwaltung

Die Verwaltung hat das Urteil geprüft und die Beantragung der Revision beim OVG in Lüneburg verworfen.

 

Grundsätzlich hat das Gericht die Möglichkeit eröffnet, die Verfahrensmängel in einem weiteren Planänderungsbeschluss zu heilen. Nach intensiver Prüfung des Rechtsreferates wird davon abgeraten, diesen Weg zu beschreiten, da in einem Änderungsbeschluss ein argumentativ schlüssiges Gesamtwerk aus dem alten Beschluss, den Änderungsinhalten und auch aus den Akualisierungsnotwendigkeiten erarbeitet werden müsste. Das ist juristisch schwierig und komplex und birgt erhebliches Risikopotential.

 

Eine weitere Herausforderung ergibt sich aus der inzwischen langen Verfahrensdauer (Planfeststellungsbeschluss am 24.10.2018).

 

Es wäre ein hohes Risiko, ein neues Verfahren auf Gutachten zu gründen, die vor Gericht später als veraltet angegriffen werden könnten. Das damalige Verkehrsgutachten und das alte Umwelt- und Artenschutzgutachten bedürfen der Aktualisierung, die bereits veranlasst wurde.

 

Das Verkehrsgutachten wird sich auf aktualisierter Datenbasis nochmals mit der zwingenden verkehrlichen Notwendigkeit des Abschnittes Hamburger Straße-Mittelweg und den Ausbaunotwendigkeiten zwischen Spargelstraße und Bienroder Weg befassen. Das Gutachten wird im Sommer vorliegen.

 

Die Verwaltung wird auf Basis dieses Verkehrsgutachtens eine Beratung über ein neues Verfahren zur Rechtsetzung für die Stadtstraße Nord durchführen.

 

Erschließung des Baugebiets HA135

Parallel zu diesen juristischen Vorgängen hat die Nibelungen-Wohnbau-GmbH Braunschweig (NiWo) an der Mitgaustraße im Rahmen des Bebauungsplanes HA 135 in großem Umfang mehrgeschossigen Wohnungsbau realisiert. Die Gebäude sind inzwischen bezogen. Die NiWo ist als Erschließungsträgerin auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages HA 135 verpflichtet, dieses Stück Mitgaustraße von der Lichtwerkallee bis zum Nordanger zu realisieren und zu finanzieren. Bisher kann die NiWo ihren Mietern keine adäquaten Erschließungsanlagen in Form einer endausgebauten Straße mit Fahrbahn, Parkstreifen, Geh- und Radwegen und angemessener Bepflanzung mit Bäumen anbieten.

 

Weiteres Vorgehen

Da der Planfeststellungsbeschluss aufgrund hoher Verfahrensrisiken schwerlich zu ertüchtigen ist, wird diese Planfeststellung jetzt mit Gremienbeschluss aufgehoben.

 

Formal erfolgt dies in zwei Schritten. Die Vorhabenträgerin (Stadt Braunschweig) beantragt bei der Planfeststellungsbehörde (ebenfalls Stadt Braunschweig) die Aufhebung. Anschließend entscheidet die Planfeststellungsbehörde gem. §§ 22 und 48 Verwaltungsverfahrensgesetz über die Aufhebung. Diese Beschlussvorlage umfasst die Entscheidung über beide notwendigen Schritte, also sowohl den Antrag auf Aufhebung der Planfeststellung als auch die Aufhebung selbst.

 

Der Vorhabenträgerin wird ein Rücknahmebescheid zugehen. Die am Verfahren Beteiligten werden in einem gesonderten Anschreiben über die Aufhebung der Beschlüsse informiert.

 

Nach dieser Aufhebung der jetzigen Planfeststellung tritt das Planungsrecht des rechtskräftigen Bebauungsplanes HA 135 wieder hervor, das von der Planfeststellung überdeckt wurde. Im Bereich der Mitgaustraße zwischen dem Mittelweg und dem Nordanger ist öffentliche Verkehrsfläche in für die Stadtstraße ausreichendem Umfang festgesetzt.

 

Auf dieser Planungsrechtsbasis kann die NiWo den Abschnitt S2 (Lichtwerkallee bis Nordanger) realisieren und einen provisorischen Übergang an die heutige Mitgaustraße im Westen des Abschnitts und an die heutige Wodanstraße im Osten des Abschnitts herstellen. Die Planung ist als Anlage zur Information beigefügt. Im Bereich östlich des zu bauenden Abschnitts ist als vorübergehende Entwässerungslösung für die Straße ein Regenwasserversickerungsbecken vorgesehen.

 

In Abhängigkeit vom neuen Verkehrsgutachten und den Auswirkungen auf eine Förderung prüft die Verwaltung, ob zeitgleich auch der Abschnitt der Mitgaustraße zwischen Mittelweg und Lichtwerkallee umgesetzt werden kann.

 

Über den weiteren Umgang mit der Stadtstraße Nord soll zu einem späteren Zeitpunkt nach Vorlage des Verkehrsgutachtens entschieden werden.

 

 

 

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Anlagen

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